Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten
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Erläuterungen zum Gesetzestext
definierten Ziele erreicht werden. Die benötigten Kredite sind wie bisher grundsätzlich in den vierjährigen Zahlungsrahmen entsprechend zu beantragen.
Art. 70a Voraussetzungen
Abs. 1 Bst. a
Wie bis anhin werden die Direktzahlungen an Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben (Art. 104 Abs. 2 BV) ausgerichtet. Die bisherige Praxis wird nicht geändert. Damit bleiben juristische Personen mit Ausnahme der bäuerlichen Familien AG oder der bäuerlichen Familien GmbH grundsätzlich von den Direktzahlungen ausgeschlossen.
Abs. 1 Bst. b
Der ökologische Leistungsnachweis bleibt Grundvoraussetzung für die Ausrichtung der Direktzahlungen.
Abs. 1 Bst. c
Die bisherige Voraussetzung und Auflage der Einhaltung der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und Tierschutzgesetzgebung wird unverändert weitergeführt.
Abs. 1 Bst. d
Der heute auf Verordnungsstufe festgelegte Grundsatz wird im Gesetz festgehalten. Für Bauland in rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen nach der Raumplanungsgesetzgebung werden keine Direktzahlungen ausgerichtet.
Abs. 1 Bst. e
Der Bundesrat wird wie bisher verpflichtet, einen Grenzwert für das minimale Arbeitsaufkommen in Standardarbeitskräften festzulegen, ab denen die Beiträge ausgerichtet werden. Diese liegt heute bei 0,25 SAK. Neben einer Anpassung der Faktoren an den technischen Fortschritt soll der Grenzwert in der Tal- und Hügelzone auf 0,4 SAK erhöht werden.
Abs. 1 Bst. f
Die Anforderung, dass ein Mindestanteil der Arbeiten durch betriebseigene Arbeitskräfte verrichtet werden muss, wird neu ins Gesetz aufgenommen. Diese Anforderung war bisher nur auf Stufe Verordnung geregelt und soll in der heutigen Ausgestaltung weitergeführt werden.
Abs. 1 Bst. g
Die Altersgrenze, bis zu den Direktzahlungen bezogen werden können, wird unverändert weitergeführt.