Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten
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Landwirtschaftsgesetz
Abs. 1 Bst. h
Die Anforderung an die landwirtschaftliche Grundbildung wird ebenfalls unverändert weitergeführt. Hier wird neu der Begriff gemäss Berufsbildungsgesetzgebung verwendet.
Auf die bisherigen Grenzwerte für die Summe der Beiträge pro Standardarbeitskraft, die Abstufung der Beiträge nach Fläche oder Tierzahl sowie Grenzwerte bezüglich steuerbarem Einkommen und Vermögen wird verzichtet.
Abs. 2
Die Elemente des ökologischen Leistungsnachweises sind abschliessend aufgeführt. Die Nutztiere sind artgerecht zu halten. Zusätzlich wird die zielgerichtete Bewirtschaftung von Objekten nationaler Bedeutung gemäss NHG (Flachmoore, Trockenwiesen und –weiden sowie Amphibienlaichgebiete) aufgenommen. Die Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel soll gezielt erfolgen.
Abs. 3 Bst. a und b
Damit wird die Kompetenz für die Konkretisierung an den Bundesrat delegiert.
Abs. 3 Bst. c
Vom Grundsatz der bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe kann der Bundesrat Ausnahmen bestimmen. Vorgesehen ist die Gewährung des Sömmerungsbeitrags an Alpkorporationen oder Genossenschaften und die Ausrichtung der Biodiversitätsbeiträge und der Landschaftsqualitätsbeiträge an juristische Personen. In diesen Bereichen üben beispielsweise die Betriebe der öffentlichen Hand oder Stiftungen oft eine Vorreiterrolle aus, die nicht durch die Verweigerung dieser Beiträge verhindert werden soll. Damit wird ermöglicht, in diesem Bereich die heutigen Regelungen weiterzuführen.
Abs. 3 Bst. d
Die bisherige Ausnahme von der Anforderung an die landwirtschaftliche Grundbildung soll weitergeführt werden. Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen mit Betrieben unter 0,5 SAK im Berggebiet sollen wie bisher von der Anforderung ausgenommen sein.
Abs. 4
Diese Bestimmung war bisher unter Art. 70 Abs. 6 Bst. c aufgeführt und soll weitergeführt werden. Damit können die verschiedenen Beiträge bezüglich der allgemeinen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Vollzuges und zur Verbesserung der Transparenz aufeinander abgestimmt werden. Zudem erlaubt diese Bestimmung dem Bundesrat, bei den einzelnen Beiträgen gezielte Auflagen zu erlassen.
Der Bundesrat hat die Kompetenz die beitragsberechtigten Flächen festzulegen. Beiträge zur Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität sollen neben der