Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten
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Erläuterungen zum Gesetzestext
landwirtschaftlichen Nutzfläche auch auf Flächen im Sömmerungsgebiet und für weitere klar definierte Elemente der Betriebsfläche ausgerichtet werden. Bei beitragsberechtigten Flächen auf der Betriebsfläche steht deren Pflege zur Förderung der Biodiversität und Landschaftsqualität im Vordergrund und nicht eine landwirtschaftliche Nutzung zur Produktion von Nahrungsmitteln.
Art. 70b Besondere Voraussetzungen für das Sömmerungsgebiet
Abs. 1
Nach Art. 70a Abs. 3 Bst. c kann der Bundesrat Ausnahmen bestimmen, wonach auch nichtbäuerliche Betriebe Beiträge erhalten können. Die bisherige Regelung von Art. 76 Abs. 2 soll weitergeführt werden. Auch an Alpkorporationen oder Genossenschaften sollen weiterhin Beiträge im Sömmerungsgebiet ausgerichtet werden können.
Abs. 2
Anstelle des ökologischen Leistungsnachweises müssen im Sömmerungsgebiet spezifische Bewirtschaftungsanforderungen eingehalten werden. Dies war schon bisher so, wird neu aber im Gesetz konkret festgehalten. Die nachhaltige Nutzung der Sömmerungsflächen wird nicht mit dem ökologischen Leistungsnachweis sondern über die maximal zulässige Bestossung und spezifische Anforderungen an die Sömmerungsbetriebe erreicht (Düngung, Zufuhr von Futtermitteln etc.). Die Festlegung dieser Bewirtschaftungsanforderungen, welche restriktiver sind als der ÖLN, wird an den Bundesrat delegiert.
Abs. 3
Die Anforderungen nach Art. 70a Absatz 1 Bst. e-h müssen für die Beiträge im Sömmerungsgebiet weiterhin nicht erfüllt werden. Dies war schon bisher so für den Sömmerungsbeitrag. Weil neu im Sömmerungsgebiet auch Landschaftsqualitäts- und Biodiversitätsbeiträge möglich sind, muss das Sömmerungsgebiet generell von diesen Anforderungen ausgenommen werden.
Art. 71 Kulturlandschaftsbeiträge
Mit den Kulturlandschaftsbeiträgen wird die Offenhaltung der Kulturlandschaft angestrebt. Die Offenhaltung wird erreicht, indem eine flächendeckende landwirtschaftliche Nutzung erfolgt (inkl. Sömmerungsgebiet). Sie dient als Basis für die Erbringung der übrigen gemeinwirtschaftlichen Leistungen.
Abs. 1, Bst. a
Der Zonenbeitrag Offenhaltung ist so zu bemessen, dass eine extensive Bewirtschaftung sichergestellt ist. Der Beitrag wird nach Zonen abgestuft, da die Leistungserbringung mit zunehmender Höhenlage aufwändiger ist.