Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten

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Landwirtschaftsgesetz

Abs. 1, Bst. b

Der heutige Hangbeitrag wird grundsätzlich weitergeführt. Neu wird dieser auch in der Talzone ausgerichtet. Zudem sollen anstelle von bisher zwei neu drei Neigungsklassen unterschieden werden: Hanglagen mit 18-35, Hanglagen mit mehr als 35-50 sowie Steillagen mit mehr als 50 Prozent Neigung. Das Konzept der bisherigen spezifischen Hangbeiträge für Rebflächen in Steil- und Terrassenlagen soll unverändert weitergeführt werden.

Abs. 1, Bst. c

Die bisherige Förderung der Sömmerung soll unverändert beibehalten werden. Neben der Hauptzielsetzung der Offenhaltung ist im Sömmerungsgebiet die Pflege durch Nutzung eine zu fördernde Leistung.

Abs. 2

Der Bundesrat legt wie bis anhin die zulässige Bestossung fest und bestimmt, für welche Tierkategorien der Sömmerungsbeitrag ausgerichtet wird.

Abs. 3

Es bleibt wie bisher möglich, einen Teil des Sömmerungsbeitrags an Personen auszurichten, die für die Infrastruktur und die notwendigen Alpverbesserungen aufkommen. Es bleibt in der Kompetenz der Kantone zu entscheiden, ob sie die Aufteilung machen wollen oder nicht.

Art. 72 Versorgungssicherheitsbeiträge

Mit Versorgungssicherheitsbeiträgen soll die Produktionskapazität für den Fall von länger andauernden Mangellagen aufrechterhalten bleiben. Die Erhaltung der Produktionskapazität (Kapital, Know-how) wird erreicht, indem die natürlichen Ressourcen optimal genutzt und in heutigem Ausmass Kalorien produziert werden. Diese Zielsetzung würde mit den Kulturlandschaftsbeiträgen allein noch nicht erreicht. Mit den Versorgungssicherheitsbeiträgen wird eine landwirtschaftliche Produktion gefördert, die über eine rein extensive Bewirtschaftung hinausgeht. Dazu müssen Mindestanforderungen sowohl für die ackerbauliche Nutzung als auch für die Grünlandnutzung festgelegt werden (z.B. Mindesttierbesatz für die Grünfläche).

Abs. 1, Bst. a und c

Der Basisbeitrag soll die Erhaltung der Produktionskapazität in der Talzone sicherstellen. Der Basisbeitrag entspricht dem heutigen RGVE-Beitrag und dem Zusatzbeitrag für offene Ackerflächen und Dauerkulturen. Zur Förderung einer nachhaltigen Produktion im Berg- und Hügelgebiet wird ein nach Zonen abgestufter Beitrag ausgerichtet. Dieser entspricht dem heutigen TEP-Beitrag.

Die Beiträge werden flächenbezogen ausgerichtet.