Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 214Fedlex · Vorlage
Landwirtschaftsgesetz
Abs. 1, Bst. c
Um das Qualitätsniveau von Biodiversitätsförderflächen zu erhöhen oder gezielt in Defiziträumen qualitativ wertvolle Lebensräume zu schaffen wird ein Beitrag abgestuft nach Art der BFF ausgerichtet.
Abs. 2
Die Kompetenz der Definition der Arten von BFF, der Voraussetzungen und Auflagen an die einzelnen Arten von BFF sowie die Höhe der Beiträge wird wie bisher an den Bundesrat delegiert. Beiträge sollen jedoch nur ausgerichtet werden, wenn die Flächen auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche oder im Sömmerungsgebiet landwirtschaftlich genutzt oder als klar abgegrenzte Elemente der Betriebsfläche gepflegt werden (z.B. Hecken, Kleinstrukturen).
Abs. 3
Eine Kofinanzierung des Vernetzungsbeitrags durch Dritte im Umfang von 20 Prozent muss von den Kantonen sichergestellt werden.
Art. 74 Landschaftsqualitätsbeiträge
Mit Kulturlandschaftsbeiträgen (Art. 71) wird der Beitrag der Landwirtschaft zur Kulturlandschaftspflege in quantitativer Hinsicht gefördert.
In Ergänzung dazu werden mit den Landschaftsqualitätsbeiträgen gezielte Anreize für qualitative Landschaftsleistungen geschaffen. Dabei werden auf bestehende Grundlagen abgestützte und auf regionale Bedürfnisse ausgerichtete Landschaftsentwicklungsziele erarbeitet und darauf ausgerichtete Leistungen mit Beiträgen gefördert. Es handelt es sich um eine freiwillige Massnahme, die es möglich macht, regional ausgeprägte Ansprüche an die Landschaft bedarfsgerecht zu befriedigen und einen Beitrag zur landschaftlichen Vielfalt zu leisten.
Abs. 1
Landschaftsqualitätsbeiträge werden für die umfassende Pflege landschaftlicher Vielfalt ausgerichtet. Gefördert werden Leistungen, die sich aus gesellschaftlichen Ansprüchen an die Landschaft herleiten und über die Vernetzung der Lebensräume von Arten hinausgehen.
Abs. 2, Bst. a, b und c
Die Kantone schliessen auf der Grundlage bestehender oder regional erarbeiteter Landschaftsziele und daraus abgeleiteter Massnahmen gesamtbetriebliche Bewirtschaftungsvereinbarungen ab und richten für die vereinbarten Leistungen Landschaftsqualitätsbeiträge aus. Für die Landschaftsqualitätsbeiträge stellt der Bund dem Kanton je Projekt finanzielle Mittel in Form eines Einheitsbeitrags zur Verfügung. Dieser bemisst sich nach der landwirtschaftlichen Nutzfläche oder dem Normalbesatz der vertragnehmenden Betriebe. Voraussetzung für die Finanzhilfe des Bundes ist, dass die Ziele breit abgestützt definiert werden, dass die Massnahmen