Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 215Fedlex · Vorlage

Erläuterungen zum Gesetzestext

unter Einbezug der betroffenen Bewirtschafter entworfen werden, dass der Kanton entsprechende Leistungen vereinbart hat und dass Ziele und Massnahmen mit einer nachhaltigen Raumentwicklung in Einklang stehen. Entsprechende Vorgaben werden in einer Verordnung festgelegt und den Kantonen wird ein Projektleitfaden zur Verfügung gestellt. Nach Massgabe der im Leitfaden definierten Anforderungen prüft der Bund die Landschaftsqualitätsprojekte sowie die Bewirtschaftungsvereinbarungen und bewilligt sie.

Abs. 3

Zwar besteht auch ein übergeordnetes Interesse an landschaftlicher Vielfalt. Von entsprechenden Leistungen der Landwirtschaft profitiert jedoch im Wesentlichen die Region. Eine Kofinanzierung der Beiträge durch die Region im Umfang von 20 Prozent wird deshalb vorausgesetzt. Gleichzeitig erhalten die Kantone nicht nur hinsichtlich der Definition von Zielen und Massnahmen grossen Handlungsspielraum. Auch bei der Ausgestaltung der Beiträge für vereinbarte Leistungen soll der Kanton den regionalen Bedürfnissen Rechnung tragen können. Die gesamte, kofinanzierte Beitragssumme wird für Beiträge verwendet, die nach Massgabe eines vom Kanton erarbeiteten, projektspezifischen Schlüssels für die vertraglich festgehaltenen Leistungen ausgerichtet werden.

Art. 75 Produktionssystembeiträge

Abs. 1

Produktionssysteme, die besonders naturnah, umwelt- und/oder tierfreundlich sind werden mit Beiträgen gefördert. Künftig denkbar ist auch die Förderung von weiteren gesamtbetrieblichen Produktionssystemen oder sektoralen Produktionsformen.

Abs. 1, Bst. a

Gesamtbetriebliche Produktionssysteme wie der Biolandbau werden durch Beiträge gefördert. Diese werden wie heute nach Nutzungsart abgestuft und pro Hektare ausbezahlt. Auch können zusätzlich Produktionssysteme, wie beispielsweise eine gesamtbetriebliche integrierte Produktion, damit gefördert werden.

Abs. 1, Bst. b

Sektorale Produktionsformen zur Förderung einer Pflanzen- und Tierproduktion, die den Einsatz von bestimmten Produktionsmitteln einschränkt, wie beispielsweise das bisherige Extensoprogramm für Getreide und Raps, kann auf weitere pflanzenbauliche Kulturen und die Tierproduktion, wie beispielsweise eine graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion, ausgeweitet werden.

Abs. 1, Bst. c

Die besonders tierfreundlichen Produktionsformen BTS und RAUS werden weiterhin mit Beiträgen gefördert.