Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten

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Landwirtschaftsgesetz

Abs. 2

Die Kompetenz zur Festlegung der Massnahmen und der Höhe der Beiträge wird an den Bundesrat delegiert.

Art. 76 Ressourceneffizienzbeiträge

Abs. 1

Neu kann auf nationaler Ebene ein Beitrag für Massnahmen ausgerichtet werden, um die für die landwirtschaftliche Produktion benötigten Ressourcen wie Boden, Wasser und Luft nachhaltiger zu nutzen oder Produktionsmittel wie Stickstoff, Phosphor, Pflanzenschutzmittel oder Energie effizienter einzusetzen. Die Beiträge nach Art. 77a und 77b LwG werden weitergeführt.

Abs. 2

Die Beiträge sind zeitlich befristet. Sie werden zur Einführung von ressourcenschonenden Techniken gewährt

Abs. 3

Die Kompetenz zur Festlegung der Massnahmen und der Höhe der Beiträge wird an den Bundesrat delegiert.

Abs.3, Bst. a

Die Massnahmen müssen auf wissenschaftlichen Grundlagen basieren und einen Beitrag zur Erreichung der agrarökologischen Zielsetzung leisten.

Abs. 3 Bst. b

Nach Ablauf der befristeten Förderung wird die Massnahme weitergeführt. Dies kann beispielsweise durch eine Aufnahme in den ÖLN sichergestellt werden.

Abs. 3 Bst. c

Es werden nur Massnahmen mit Beiträgen gefördert, die für die Landwirtschaftsbetriebe nach absehbarer Zeit und Ablauf der Förderung wirtschaftlich tragbar sind.

Art. 77 Anpassungsbeiträge

Abs. 1

Die Anpassungsbeiträge sind vollständig von der Produktion entkoppelt und stellen eine sozialverträgliche Entwicklung sicher.

Abs. 2

Die jährlichen Anpassungsbeiträge werden aufgrund der bewilligten Kredite und der für die weiteren Beiträge benötigten Mittel festgelegt. Somit können Beteiligungs-