Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 218Fedlex · Vorlage
Landwirtschaftsgesetz
Art. 85 Abs. 3
Nicht benötigte Investitionskredite können für die Betriebshilfe zur Verfügung gestellt werden (Art. 110 Abs. 2). Mit der Änderung wird vorgesehenen, dass vorübergehend nicht benötigte Bundesmittel der Betriebshilfe auch für Investitionskredite eingesetzt werden können. Der gegenseitige Ausgleich der beiden Fonds de Roulement schafft Flexibilität und verbessert einen gezielten Mitteleinsatz.
Art. 86a Abs. 3
Die Befristung der Umschulungsbeihilfen soll um vier Jahre bis Ende 2019 verlängert werden. Mit der Verlängerung erhalten ausstiegswillige Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter oder ihre Ehepartner bis Ende 2017 die Möglichkeit, ein Gesuch zu stellen, um erleichtert eine qualifizierte, ausserlandwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen zu können. Weil die Umschulungsbeihilfen halbjährlich nachschüssig bezahlt werden, muss die Zahlungsmöglichkeit mindestens 2 Jahre länger dauern als die Gesuchsbewilligung.
Art. 87 Abs. 2
Die Bestimmung wird aufgehoben, weil die Wettbewerbsneutralität neu in Artikel 89a in einem präziseren Wortlaut geregelt wird.
Art. 89a (neu) Wettbewerbsneutralität
Wie bisher sind die Massnahmen im unmittelbaren Einzugsgebiet wettbewerbsneutral zu gestalten. Die Feststellung der Wettbewerbsneutralität erfolgt bei grossen Investitionen zweckmässigerweise frühzeitig in einem eigenständigen Verfahren, damit für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nicht unnötige Planungskosten entstehen und der Verwaltungsaufwand minimiert werden kann. Gestützt auf ein Investitionskonzept ist es möglich, die Wettbewerbsneutralität zu beurteilen. Mit der Publikation des Vorhabens im kantonalen Amtsblatt wird den Gewerbebetrieben im unmittelbaren Einzugsgebiet, die betroffen und in der Lage sind, die vorgesehene Aufgabe gleichwertig zu erfüllen oder eine gleichwertige Dienstleistung zu erbringen, Gelegenheit zur Beschwerde gegeben. Das Verfahren richtet sich nach kantonalem Recht. Ist die Beurteilung über die Feststellung der Wettbewerbsneutralität in Rechtskraft erwachsen, kann das Verfahren nicht in einer späteren Phase wieder aufgerollt werden. Diese Regelung schafft Rechtssicherheit. Eine ähnliche Regelung findet sich in Artikel 55b Umweltschutzgesetz (USG)160, Verlust der Beschwerdelegitimation.
Art. 97
Abs. 1
Redaktionelle Anpassung im deutschen Gesetzestext: das Wort "Bodenverbesserung" wird ersetzt durch "Bodenverbesserungen".
160 SR 814.01