Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten

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Erläuterungen zum Gesetzestext

zunahmen bei den leistungsbezogenen Direktzahlungen durch eine Reduktion der Anpassungsbeiträge ausgeglichen werden.

Abs. 3

Die Anpassungsbeiträge werden personengebunden ausgerichtet. Beim Systemwechsel per 1.1.2014 wird für jeden Betrieb, welcher 2013 Direktzahlungen erhalten hat, der Ausgangsbetrag festgelegt. Die Höhe des Ausgangsbetrags berechnet sich aus der Differenz, welche sich aus dem Systemwechsel per 1.1.2014 ergibt. Dabei werden für die Berechnung beim alten System nur die allgemeinen Direktzahlungen und beim neuen System nur die Versorgungssicherheitsbeiträge und die Kulturlandschaftsbeiträge (ohne Sömmerungsbeitrag) berücksichtigt. Für beide Berechnungen (altes und neues System) werden die gleichen Betriebsstrukturen verwendet (Direktzahlungen und Strukturen der Jahre 2011-2013). Damit ist sichergestellt, dass eine Änderung bei der Betriebsstruktur (z.B. Verpachtung von Land im Jahr 2014) keinen Einfluss auf die Festlegung des betriebsindividuellen Anpassungsbeitrags hat.

Abs. 4 Bst. a

Die Anpassungsbeiträge werden an den gleichen Betriebs- und Personenkreis ausgerichtet wie die übrigen Direktzahlungen. Für Personen, welche ab 1.1.2014 einen Betrieb übernehmen, werden grundsätzlich keine Anpassungsbeiträge ausbezahlt. Um eine Verzögerung der Hofübergabe zu verhindern bzw. den Vertrauensschutz zu gewährleisten wäre es denkbar, gewisse Ausnahmen zu definieren (vgl. Ziff. 2.3.2.10).

Abs. 4 Bst. b

Beim Systemwechsel wird für jeden Betrieb der Ausgangsbetrag wie in Absatz 3 beschrieben festgelegt. Aufgrund der für die Anpassungsbeiträge zur Verfügung stehenden Mittel und der Summe aller einzelbetrieblichen Ausgangsbeträge, legt der Bundesrat den jährlichen Faktor fest. Der jährliche Anpassungsbeitrag pro Betrieb berechnet sich aus dem Ausgangsbetrag multipliziert mit dem Faktor. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und die Spezialfälle (z.B. Betriebsübernahme im Jahr 2013).

Abs. 4 Bst. c

Aus sozial motivierten Überlegungen sollen für Ausrichtung der Anpassungsbeiträge Grenzwerte bezüglich steuerbarem Einkommen und Vermögen festgelegt werden. Es ist vorgesehen, die bisherigen Grenzwerte und Kürzungsbedingungen unverändert weiterzuführen, aber diese nur noch für die Anpassungsbeiträge anzuwenden.

Abs. 5

Bei der Aufgabe des Betriebs soll der Anpassungsbeitrag noch für zwei Jahre ausbezahlt werden. Diese Personen bewirtschaften keinen Betrieb mehr und können darum die Bewirtschaftungsanforderungen mit Ausnahme der Altersgrenze nicht mehr erfüllen.