Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten

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Erläuterungen zum Gesetzestext

Abs. 7

Der bisherige Bezug zur Genehmigung wird gestrichen, weil sich die Rechtskraft grundsätzlich auf das Projekt bezieht. Die Rechtskraft eines Projektes ist dann erreicht, wenn die dem Projekt zugrunde liegenden Verfahren (z.B. Umweltverträglichkeitsprüfung, Baubewilligung, kantonale Beitragsbewilligung) rechtmässig abgeschlossen sind.

Art. 100 Angeordnete Landumlegungen

Ein übergeordnetes sektorales Hauptinteresse der Landwirtschaft an einer nachhaltigen Raumentwicklung besteht darin, die besten Kulturlandflächen als landwirtschaftliche Produktionsbasis erhalten zu können. Das Kulturland steht vor allem durch die ungebremsten Siedlungs- und Infrastrukturtätigkeiten im Mittelland nach wie vor unter starkem Druck. Um Abhilfe zu schaffen, ist ein koordiniertes und abgestimmtes Vorgehen auf verschiedenen Ebenen und in verschiedenen Sachbereichen nötig. Ein probates und bewährtes Instrument, um die negativen Auswirkungen von grösseren Infrastrukturen auf die Landwirtschaft mildern zu können, ist die Landumlegung.

Die Möglichkeit für kantonale Regierungen, Landumlegungen anordnen zu können, soll deshalb von den öffentlichen Werken auf Nutzungsplanungen (kommunal oder interkommunal) erweitert werden. Diese Anordnungsmöglichkeit soll zum Zuge kommen, wenn die Interessen der Landwirtschaft - namentlich der Kulturlandschutz

- durch Nutzungsplanungen stark tangiert werden. Mit dieser Anpassung des Agrarrechts werden die bestehenden (Art. 20 RPG) und geplanten (Art. 15a RPG) Massnahmen des Raumplanungsrechts in unterstützendem Sinne flankiert.

Art. 107 Abs. 2

Bei grösseren gemeinschaftlichen Bauvorhaben wie Gesamtmeliorationen können beträchtliche Investitionskosten anfallen. Im Zeitraum zwischen der Zusicherung und der effektiven Auszahlung eines Beitrags fallen in der Regel bereits laufende Bau- und Projektierungskosten an, welche die Bauherrschaft zu begleichen hat. Um diesen Liquiditätsengpass überbrücken zu können, kann im Berggebiet eine spezielle Form eines Investitionskredits gewährt werden: der Baukredit ist ein auf maximal drei Jahre rückzahlbares Darlehen bis maximal zur Höhe der zugesicherten Beiträge von Bund, Kanton und Gemeinde. Weil sich die Problematik der Überbrückung der Liquiditätsengpässe nicht nur im Berg-, sondern auch im Talgebiet zeigt, soll das Instrument der Baukredite auf grössere Projekte im Talgebiet ausgeweitet werden.

Art. 108 Abs. 1bis (neu) und 2

Absatz 1bis

In Analogie zu Artikel 97 Absatz 7 gilt für die Investitionskredite der gleiche Wortlaut wie für die Gewährung von Beiträgen.