Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten
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Landwirtschaftsgesetz
Absatz 2
Das Bundesamt kann den kantonalen Kreditentscheid innerhalb von 30 Tagen genehmigen oder ablehnen. Wird die Genehmigung verweigert, so kann kein Investitionskredit gewährt werden (selbstverständlich wird in diesen Fällen auch kein Beitrag zugesichert). Es steht dem Kanton frei, nachfolgend einen überarbeiteten Entscheid erneut dem Bundesamt zur Genehmigung vorzulegen. Die bisherige Möglichkeit, dass das Bundesamt in der Sache selbst entscheidet, führte zu einer unerwünschten Gabelung des Rechtswegs bei der Gewährung von Beiträgen und Investitionskrediten.
Art. 145
Weil die Bewilligungspflicht für die Gewinnung und den Vertrieb von Sperma und Embryonen von Nutztieren 2007 aufgehoben wurde, ist Art. 145 LwG nicht mehr notwendig und er kann aufgehoben werden.
Art. 166 Abs. 2
Die bisherige Regelung sah vor, dass kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen, welche mit Beiträgen unterstützt werden, nicht mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden konnten. Mit dieser Ausnahme, ausschliesslich für Projekte, welche mit Beiträgen unterstützt werden, ergab sich bei einer Beschwerde in bestimmten Fällen eine unerwünschte Gabelung der Verfahren. Wird nämlich an ein Projekt gleichzeitig ein Beitrag und ein Investitionskredit gewährt (kombinierte Unterstützung), kann bei einer Beschwerde sowohl ein kantonales Verfahren über den Beitrag als auch ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht über den Investitionskredit eröffnet werden. Durch die neue Bestimmung der abschliessenden Prüfung der Wettbewerbsneutralität durch den Kanton in Art. 89a LwG und die Voraussetzung einer rechtskräftigen Genehmigung der Projekte auf kantonaler Stufe vor einem Entscheid des Bundesamtes in Art. 108 LwG, kann die Verfahrensregelung auch für Investitionskredite auf kantonaler Stufe stattfinden. Indem der letzte Satzteil von Art. 166 Abs. 2 „die mit Beiträgen unterstützt werden“ gestrichen wird, unterliegen alle Verfügungen über Strukturverbesserungen, d.h. zu Projekten, die sowohl mit Beiträgen als auch mit Investitionskrediten unterstützt werden, der kantonalen Gerichtsbarkeit.
Art. 167
Dieser Artikel ist nach der Aufhebung der Milchkontingentierung auf den 1. Mai 2009 obsolet geworden. Er kann aufgehoben werden.
Art. 169 Abs. 3
Absatz 3 bietet den Vollzugsbehörden heute gewisse Interventionsmöglichkeiten, wenn der Zustand nicht rechtmässig ist. Diese reichen jedoch nicht aus, um für alle Eventualitäten gerüstet zu sein.
Mit dieser Revision werden den Vollzugsbehörden im Wesentlichen dieselben Kompetenzen zugesprochen, um angemessene Massnahmen zu ergreifen, wie dies in