Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten

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Erläuterungen zum Gesetzestext

Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)161 vorgesehen ist. Diese Bestimmung kann jedoch nur herangezogen werden, wenn das Produkt keinem Bewilligungsverfahren untersteht und ausschliesslich eine Gefahr für die Gesundheit und die Sicherheit des Menschen darstellt. Da das LwG in erster Linie auf den Schutz von Umwelt, Pflanzen und Tieren – nicht jedoch des Menschen – ausgerichtet ist, gilt es die Massnahmenpalette in Absatz 3, die den Vollzugsorganen zur Verfügung steht, auszuweiten. Wenn eine Gefahr für Umwelt, Pflanzen, Tiere oder den Menschen besteht, können sich die Vollzugsorgane auf diesen neuen Absatz berufen, um angemessene Massnahmen zu ergreifen. Diese Massnahmenpalette umfasst namentlich den Rückruf, den Rückzug, die Einziehung, die Neutralisierung und die Vernichtung eines Produktes.

Art. 172 Abs. 2 dritter Satz

Geschützte Ursprungsbezeichnungen (GUB) und geschützte geografische Angaben (GGA) sowie die Bezeichnungen von Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung und die geografischen Angaben beim Wein fallen unter die geistigen Eigentumsrechte. So ist Artikel 172, der die Strafbestimmungen regelt, der Gesetzgebung im Bereich des geistigen Eigentums entlehnt. Da mit der Revision des Patentgesetzes162 das geistige Eigentumsrecht geändert wurde, bietet die Revision des LwG Gelegenheit, Artikel 172 Absatz 2 entsprechend anzupassen. Daher wird ein Satz hinzugefügt, der besagt, dass im Falle einer Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe verhängt wird.

Art. 173 Abs. 1 Bst. a, abis und ater

Artikel 14 Absatz 4 LwG besagt, dass der Bund für die in den Artikeln 14-16 vorgesehenen Kennzeichnungen Symbole definieren kann. Im Revisionsentwurf wird vorgeschlagen, dass der Bund ihre Verwendung für obligatorisch erklären kann. Sollte der Bund solche offiziellen Zeichen definieren, ist eine Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen in Artikel 173 nicht vorgesehen. Ein Beispiel wäre die Verwendung der offiziellen Zeichen bei Produkten, welche die gesetzlichen Bedingungen im Bereich der Kennzeichnung (Bioprodukte, Bergprodukte, GUB/GGA) nicht erfüllen, oder die Verwendung der offiziellen Zeichen bei Produkten, welche die Bedingungen zwar erfüllen, mit den Nutzungsvoraussetzungen aber nicht konform gehen (z. B. abweichendes Erscheinungsbild, andere Farbe usw.). Folglich ist ein solcher Verstoss mittels eines neuen Buchstabens (Bst. a) in die Liste der Übertretung aufzunehmen. Der aktuelle Buchstabe a wird dann zu Buchstabe abis. Eine solche Übertretung ist auch vorzusehen im Falle einer widerrechtlichen Verwendung des gemeinsamen Erscheinungsbildes gemäss Artikel 12 LwG, Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung vom 9. Juni 2006 über die Unterstützung der Absatzförderung für Landwirtschaftsprodukte (LAfV)163 und der Verordnung des EVD vom 23. August 2007 über das gemeinsame Erscheinungsbild bei vom Bund unterstützten Kommu-

161 SR 930.11

162 BBl 2006 1

163 SR 916.010