Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten
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Landwirtschaftsgesetz
nikationsmassnahmen für Landwirtschaftsprodukte164. Daher ist ein neuer Buchstabe ater einzuführen.
Art. 175, Abs. 3 (neu)
Es werden in Angleichung an andere, neuere Gesetzesbestimmungen (z.B. Art. 126 Abs. 2 ZG vom 18. März 2005165 oder Art. 101 Abs. 5 MWSTG vom 12. Juni 2009166) diejenigen Fälle geregelt, in denen eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Widerhandlung gegen den Absatz 2 und eine andere von der Eidgenössischen Zollverwaltung zu verfolgende Widerhandlung erfüllt. In diesen Fällen werden die Strafverfahren zusammengelegt und es wird nur eine Strafe ausgesprochen.
Art. 178 Abs. 5
Für den Vollzug der Massnahmen im Bereich Direktzahlungen sollen Instrumente eingesetzt werden, die den aktuellen Möglichkeiten der Technik entsprechen, die effiziente Verwaltungsführung unterstützen und damit den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel sicherstellen. In Zukunft ist deshalb die Verwendung eines geografischen Informationssystems GIS erforderlich. Das BLW stellt sicher, dass die benötigten Flächendaten in vorgegebener Qualität erhoben werden.
Ab 2014 sollen die Kantone alle Flächen und deren Nutzung (wie Ackerflächen, Dauerkulturen, Dauerweiden, Dauerwiesen, Ökoelemente, Naturschutzflächen, Landschaftselemente etc.) mit einem räumlichen Bezug versehen, damit diese mit einem GIS verwaltet werden können. Ziel ist es, die Direktzahlungen gestützt auf die im GIS erfassten Daten mit grösstmöglicher Genauigkeit zu berechnen. Der Hangbeitrag ist vollumfänglich mit Hilfe des digitalen Höhenmodells des Bundesamtes für Landestopografie swisstopo zu berechnen. Die mittels GIS erfassten Daten sollen in Zukunft über ein zentrales Internetportal den berechtigten Personen und Organisationen zugänglich gemacht werden können.
Art. 178a (neu) Duldungspflicht
In diesem Artikel wird die bisher in Art. 71 aufgeführte Duldungspflicht unverändert weitergeführt. Wenn einzelne Landparzellen nicht mehr bewirtschaftet werden, kann dies Gefahren wie Lawinen, Erdrutsche, Flächenbrände etc. begünstigen sowie ökologische Ziele und Aspekte der Landschaftsqualität negativ beeinflussen. Um diesen Nachteilen entgegen zu wirken, besteht die Duldungspflicht, bzw. muss der Eigentümer einer Parzelle gegebenenfalls die Bewirtschaftung der Parzelle dulden, wenn er diese nicht mehr selber sicherstellt. Die Notwendigkeit dieser Bestimmung ist aber regional unterschiedlich. Deshalb wird die Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen an die Kantone delegiert. Verschiedene Kantone haben von diesen Bestimmungen Gebrauch gemacht. Die Bestimmung begünstigt auch einvernehmliche private Lösungen, indem sich Eigentümer und Bewirtschafter über Bedingungen und allfällige Auflagen einigen.
164 SR 916.010.2
165 SR 631.0
166 SR 641.20