Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten
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Erläuterungen zum Gesetzestext
Artikel 183 Auskunftspflicht
Die Verpflichtung Dritter, Auskunft zu geben, ist ein wertvolles Hilfsmittel bei der Anwendung des Gesetzes. Doch Artikel 183 LwG garantiert in seiner aktuellen Fassung keine Auskunftspflicht Dritter. Daher ist diese Bestimmung entsprechend anzupassen. Bei der Verpflichtung Dritter, Informationen weiterzugeben, gilt es den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren.
Artikel 184 Administrative Zusammenarbeit
Artikel 184 LwG ermöglicht einzig eine administrative Zusammenarbeit auf Ersuchen zwischen dem Bundesamt und den übrigen Schweizer Behörden. Grundsätzlich ist nur eine Weitergabe von Informationen zulässig, die der Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben dienen, die sich aus dem LwG ergeben. Übertretungen des Landwirtschaftsgesetzes können unaufgefordert den zuständigen Behörden gemeldet werden.
Informationen, die der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe dienen, die sich aus Sektorgesetzen wie dem Lebensmittelgesetz ergeben, können nicht unaufgefordert weitergegeben werden. Dies führt unweigerlich zu Effizienzverlusten bei der Ausführung von Mission der Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden und generiert einen übermässigen Arbeitsaufwand. Die Betrugsgefahr ist gross. Zur Vermeidung dieser Unannehmlichkeiten wird vorgeschlagen, den Grundsatz der gegenseitigen Unterstützung zwischen den Schweizer Behörden und dem Bundesamt im Gesetz zu verankern und eine Zusammenarbeit aus eigenem Antrieb oder auf Ersuchen im strafrechtlichen und nicht strafrechtlichen Bereich vorzusehen. Eine Rechtsgrundlage würde keine automatische administrative Zusammenarbeit implizieren, da vorab zu prüfen ist, ob das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt und ein öffentliches Interesse vorhanden ist.
Art. 185, al. 5
Im Rahmen des Programms ASA 2011 schafft der Bund ein umfassendes, standardisiertes und mit den Kantonen gemeinsam betriebenes Informationssystem zur Erfassung der Daten der inspizierten Betriebe, der Inspektionsresultate, der verhängten Verwaltungsmassnahmen sowie der Daten zur Kürzung oder Verweigerung der Beiträge. Der Datenzugriff soll zudem künftig auch einem erweiterten Personenkreis, wie kantonalen Vollzugsstellen, akkreditierten Kontrollorganisationen und allfällig privaten Labelorganisationen ermöglicht werden. Der Bundesrat bestimmt die weiteren berechtigten Personen.
Die Botschaft zum neuen Lebensmittelgesetz sieht eine umfassende Regelung in Bezug auf die Datenbearbeitung und Weitergabe vor. Die Bestimmungen im LwG sollen sich grundsätzlich an dieser Vorlage orientieren. Da die Zeit für eine entsprechende Anpassung in der Vernehmlassung zu knapp ist, wird dies bei der Ausarbeitung der Botschaft nachgeholt.
Artikel 186a (neu) Geistiges Eigentum
Die Forschungsanstalten und das Gestüt entwickeln ein wirtschaftlich verwertbares Know-how. Ausserdem werden über die Zusammenarbeit mit öffentlich-rechtlichen