Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten
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Landwirtschaftsgesetz
Institutionen und privatrechtlichen Organisationen Daten und Erkenntnisse gewonnen. Deshalb sind Datenmanagement und -schutz im Zusammenhang mit Immaterialgütern im Gesetz zu definieren, um einen besseren Schutz zu gewährleisten.
Mit dieser Rechtsgrundlage sollen die Rechte an Immaterialgütern geregelt werden, insbesondere im Bereich der landwirtschaftlichen Forschung gemäss dem Beispiel von Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen167.
Absatz 1 regelt die Rechte an allen Immaterialgütern. Alle Rechte an diesen Gütern, die von Angestellten im Sinne von Artikel 8 des Bundespersonalgesetzes in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaffen worden sind, gehören dem Bund. Nicht zu den Angestellten gehören Studierende und Doktorierende, die in keinem Dienstleistungsverhältnis zum Bundesamt, den Forschungsanstalten oder dem Gestüt stehen.
Die Urheberrechte sind anders zu regeln. Die Gesetzgebung im Bereich der Urheberrechte besagt, dass die Urheberin bzw. der Urheber die Urheberrechte an den von ihr bzw. ihm im Rahmen der Vertragsbeziehungen im Sinne des BPG geschaffenen Werken besitzt. So können in Absatz 2 nur die Nutzungsrechte übertragen werden. Anders als für alle übrigen Rechte ist es im Zusammenhang mit Software denkbar, eine Bestimmung in Anlehnung an Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte168 vorzusehen. Daher gilt es im vorliegenden Gesetz eine Rechtsgrundlage zu schaffen, die dem Bundesamt, den eidgenössischen Forschungsanstalten und dem Gestüt Exklusivrechte auf Software einräumt, die von ihren Angestellten im Rahmen ihrer Tätigkeit im Dienste des Arbeitgebers entwickelt wurden.
Absatz 3 räumt den Erfindern und Erschaffern ein Recht auf angemessene Beteiligung am Gewinn ein, der sich aus der Verwertung der Immaterialgüter ergibt. Dies kann ein gerechter Anteil an den Erträgen im Falle einer Verwertung oder eine Entschädigung wie beispielsweise eine Prämie sein.
Die Ausführungsbestimmungen gemäss Absatz 4 regeln die verschiedenen Fragen zum Schutz der Immaterialgüterrechte.
Art. 187 Abs. 2-9 und 11-13 (evtl. 14; sofern die Schweizerische Käseunion AG in
Liq. gelöscht ist)
Abs. 2-5
Diese Übergangsregelungen für die Neuordnung des Milchmarktes waren ab deren Inkrafttreten (1.1.1999) auf fünf Jahre beschränkt. Es handelt sich somit um Bestimmungen, die keine Bedeutung mehr haben und aufgehoben werden können.
167 SR 414.110
168 SR 231.1