Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten
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Erläuterungen zum Gesetzestext
Abs. 6
Die Verlagerung von Mitteln – die infolge der schweizerischen GATT-Verpflichtungen im Bereich der internen Stützung abzubauen waren – auf die Finanzierung GATT-rechtlich nicht abzubauende Massnahmen, war bis 2001 bzw. 2004 möglich. Es handelt sich somit um eine Bestimmung, die keine Bedeutung mehr hat und aufgehoben werden kann.
Abs. 7
Die hier aufgeführten Gesetzesartikel blieben in Kraft, bis die Höheren Technischen Lehranstalten durch den Bund als Fachhochschulen anerkannt wurden. Mit der Aufhebung des Artikels 59 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung169 auf den 1. Oktober 2001 (d.h. 5 Jahre nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die Fachhochschulen, FHSG170), wurde die Rechtsgrundlage für die Führung und den Betrieb der Höheren Technischen Lehranstalten aufgehoben. Es gibt demnach heute keine mehr. Es handelt sich somit um eine Bestimmung, die keine Bedeutung mehr hat und aufgehoben werden kann.
Abs. 8
Diese Bestimmung galt bis zur Aufhebung des Getreidegesetzes vom 20. März 1959171.
Abs. 9 sowie 11-13
Es handelt sich um Übergangsbestimmungen die befristet sind und, nachdem die Fristen abgelaufen sind, nun aufgehoben werden können.
Abs. 14
(evtl. aufheben; zurzeit ist die Käseunion noch in Liquidation)
Art. 187a Übergangsbestimmungen zur Aufhebung des Getreidegesetzes
Die mit der Aufhebung des Getreidegesetzes notwendigen Übergangsbestimmungen finden keine Anwendung mehr und können demnach aufgehoben werden.
Art. 187b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Juni 2003
Abs. 1-3 sowie 7
Es handelt sich um Übergangsbestimmungen die befristet sind und, nachdem die Fristen abgelaufen sind, nun aufgehoben werden können.
169 AS 1979 1687
170 SR 414.71
171 AS 2001 1539