Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten

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Erläuterungen zum Gesetzestext

den Gesetzes und die darin genannte zuständige Behörde. Dies hat zur Folge, dass im Bereich der Fruchtfolgeflächen (FFF) einzig das zuständige Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) und nicht das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) zur Beschwerde berechtigt ist. Die FFF sind in der Raumplanungsverordnung aufgeführt und die Kantone haben grundsätzlich dafür zu sorgen, dass das ihnen mit Bundesratsbeschluss vom 8. April 1992 zugeteilte Kontingent ungeschmälert bestehen bleibt. Da es sich bei den FFF um die besten landwirtschaftlichen Böden handelt, hat insbesondere das BLW ein grosses Interesse an deren Erhaltung. Die Prioritäten für die Ergreifung einer diesbezüglichen Beschwerde können beim ARE und BLW unterschiedlich sein. Deshalb ist es wichtig, dass auch dem BLW in Bezug auf die FFF die Beschwerdemöglichkeit eingeräumt wird. Selbstverständlich wird dadurch das heute bereits bestehende Beschwerderecht des ARE in keiner Art und Weise tangiert. Da es sich um raumplanerische Aspekte handelt, ist das Beschwerderecht des BLW folgerichtig im RPG aufzunehmen.

3. Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985175 über die landwirtschaftliche Pacht

Art. 20 Güterzusammenlegungen und andere Formen zur Verbesserung der

Bewirtschaftungsstruktur

Der geltende Artikel ist auf klassische Güterzusammenlegungen resp. Landumlegungen (Neuordnung des Grundeigentums zwecks Arrondierung der Bewirtschaftungseinheiten) ausgerichtet. Die bewährten Landumlegungen ermöglichen eine markante Senkung der Produktionskosten und damit eine entsprechende Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaftsbetriebe. In den letzten Jahren wurden unter anderem im benachbarten Ausland innovative Verfahren und Instrumente zur überbetrieblichen Zusammenarbeit entwickelt. Zu nennen sind Pachtlandarrondierungen, Gewannebewirtschaftung oder virtuelle Flurbereinigungen. Die bestehende Pachtgesetzgebung muss auf diese neuen Formen der Bewirtschaftungsarrondierung angepasst werden.

Absatz 1

Die Möglichkeit zur Auflösung der Pachtverträge soll nicht nur für eigentumsmässige Güterzusammenlegungen gelten, sondern auch auf Pachtlandarrondierungen ausgedehnt werden. Eine gute Optimierung der Pachtlandsituation in einem Perimeter ist nur möglich, wenn möglichst alle Bewirtschafter und Verpächter im Verfahren mitmachen. Die vorzeitige Auflösung der Pachtverhältnisse erleichtert ein koordiniertes und abgestimmtes Vorgehen.

Absatz 2

Dieser Absatz wird nicht geändert. Es soll auch bei Pachtlandarrondierungen kein Anspruch auf Entschädigung wegen vorzeitiger Beendigung der Pacht geltend gemacht werden können.

175 SR 221.213.2