Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 228Fedlex · Vorlage
Landwirtschaftsgesetz
Absatz 3
Bei den neuen Formen der Bewirtschaftungsarrondierung (freiwilliger Nutzungstausch, Pachtlandarrondierung, virtuelle Flurbereinigung, Gewannebewirtschaftung) ist eine Auflösung der Pachtverhältnisse gemäss Absatz 1 nicht zwingend nötig. Liegt nämlich das Einverständnis der Verpächter zur Unterpacht vor, kann eine Neuregelung der Bewirtschaftungsverhältnisse vorgenommen werden, ohne die Pachtverträge anpassen zu müssen. Ein optimales Resultat ist jedoch nur erzielbar, wenn alle Verpächter in einem Perimeter zu den Unterpachten zustimmen. Mit dem neuen Absatz 3 soll dieses Einverständnis stillschweigend gelten, sofern sich ein Pächter an einem gemeinschaftlich organisierten Vorhaben zur Verbesserung der Bewirtschaftungsstruktur beteiligt. Die Bewirtschaftungspflicht gemäss Artikel 21a LPG (sorgfältige Bewirtschaftung, Sorge zur nachhaltigen Ertragsfähigkeit des Bodens) gilt selbstverständlich auch für den Unterpächter. Nach Artikel 291 Absatz 3 des Obligationenrechts (OR)176 bleibt der ursprüngliche Pächter jedoch gegenüber dem Verpächter verantwortlich. Sämtliche Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Pächter und Verpächter werden durch die Unterpacht nicht tangiert. Mit der vorgeschlagenen Anpassung erhält der Pächter Flexibilität zur Weitergabe seines Pachtlandes zwecks Bewirtschaftungsarrondierung.
4. Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991177
Art. 14 Abs. 4
Mit der Einführung des auf Lieferscheinen basierenden zentralen Informationssystem (HODUFLU) kann auf den Vertragszwang verzichtet werden. Betriebe können weiterhin freiwillig Verträge zur Sicherung von Abnahmeflächen abschliessen.
Art. 14 Abs. 5
Durch die obligatorische Verwendung des Informationssystems, das auf Lieferscheinen basiert, wird der Abschluss von Verträgen, die von den kantonalen Behörden zu genehmigen sind, obsolet.
Art.14a (neu)
Der Bund betreibt das zentrale Informationssystem mit dem sämtliche Hofdüngerverschiebungen erfasst und verwaltet werden. Sämtliche Lieferungen eines Betriebes müssen mit Lieferscheinen erfasst sein.
176 SR 220
177 SR 814.20