Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 50 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 30Fedlex · Ergebnisbericht
Error! Use the Home tab to apply Überschrift 1 to the text that you want to appear here.
Schutzes der landwirtschaftlichen Nutzflächen, lehnen jedoch den Sanktionsmechanismus ab. Die Natur- und Umweltschutzorganisationen hingegen gehen einen Schritt weiter und schlagen die Einführung zusätzlicher Sanktionsmechanismen vor, wie beispielsweise die Einbehaltung des für die Kantone bestimmten Geldes aus dem Infrastrukturfonds des Bundes.
3.5 Soziale Begleitmassnahmen
Die vorgeschlagenen Änderungen stiessen bei den Kantonen auf breite Zustimmung. Der Kanton LU ist gegen eine Verlängerung der Auszahlung der Umschulungsbeihilfen. Der Kanton SG schlug zwei Änderungen vor: Die Aufhebung der Voraussetzung einer angemessenen finanziellen Beteiligung des Kantons, da die Agrarpolitik in den Kompetenzbereich des Bundes fällt (Ergänzung von Art. 78 Abs. 3) und die Beteiligung des Bundes an allfälligen Verlusten, selbst wenn ihm die Unterlagen nicht zur Genehmigung vorgelegt werden (Ergänzung von Art. 86).
Die EDU ist die einzige Partei, die explizit Stellung nahm. Sie ist der Ansicht, dass die Investitionskredite und Sozialmassnahmen existenzfähigen Betrieben vorbehalten sein sollten und verlangt eine Klärung bezüglich der Finanzierung der «Umschulungsbeihilfen», die in den Zuständigkeitsbereich der Arbeitslosenversicherung fallen könnte, wie dies in anderen Wirtschaftssektoren der Fall ist.
Bei den bäuerlichen Organisationen finden die vorgeschlagenen Änderungen breite Zustimmung. Was die Betriebshilfe bei finanzieller Bedrängnis betrifft, so schlagen sie vor, das Kriterium des Nichtverschuldens durch die Bewirtschafterin oder den Bewirtschafter zu streichen, da es in der Praxis schwer sei, jegliche Beteiligung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers auszuschliessen (Änderung von Art. 78 Abs. 2). Weiter schlagen sie die Ausdehnung der Betriebshilfe auf andere Massnahmen, beispielsweise im Zusammenhang mit der vorzeitigen Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs, vor.
3.6 Strukturverbesserungen
Eintreten und Allgemeines
Die Kantone und die bäuerlichen Organisationen befürworten grossmehrheitlich die Vorschläge der Vernehmlassung.
Bezüglich der Finanzmittel für die Strukturverbesserungen, schlägt der Kanton VS eine Budgeterhöhung vor. Genauer gesagt fordern sieben Kantone (UR, NW, ZG, SO, AR, AI, TG) sowie die KOLAS eine verstärkte Unterstützung der Arbeiten zur periodischen Wiederinstandstellung. Zehn Kantone und die KOLAS verlangen eine bedeutende Reduzierung der angemessenen finanziellen Beteiligung des Kantons, die für die Finanzierung eines Projekts notwendig ist. Die GLP fordert die Streichung der Finanzhilfen für Strukturverbesserungen, das Risiko solle von demjenigen getragen werden, der investiert. Mehrere Organisationen (Uniterre, Agridea, VSGP) sprachen sich für eine Erhöhung des Budgets für Strukturverbesserungen aus.
Landumlegungen im Kontext von Nutzungsplanungen
Neun Kantone (UR, SZ, OW, NW, ZG, AI, GR, TG und TI) sowie das Amt für Umwelt des Kantons FR, die Konferenz der Vorsteher der Umweltschutz-Amtsstellen der Schweiz, der SBV und zahlreiche bäuerliche Organisationen, Greenpeace, ProNatura und der WWF begrüssen die Möglichkeit des Kantons, Landumlegungen zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums anzuordnen. Die SVP unterstützt diesen Vorschlag ausdrücklich.
Verfahren zur Feststellung der Wettbewerbsneutralität
Zwei Kantone, LU und TG, sind der Ansicht, die Unterstützung für Fotovoltaikanlagen solle bei der Analyse der Wettbewerbsneutralität nicht berücksichtigt werden. Der Kanton SO ist der Meinung, das Verfahren zur Genehmigung der Projekte durch den Bund solle parallel zum Baubewilligungsverfahren stattfinden und nicht erst wenn das Projekt genehmigt ist. Mehrere Interessensverbände (Fromarte, IPG, AFR) fordern, dass das Beschwerderecht ihrer Mitglieder nicht auf die Zeitspanne bis zum vorgesehenen kantonalen Termin nach der Veröffentlichung beschränkt werden soll. Swisscofel und der SGV verlangen eine Präzisierung der Nomenklatur zur Bestimmung der von der Feststellung der
072.10/2009/00749 \ COO.2101.101.5.1071125