Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 62 Seiten

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ergibt bereits eine Auslegung des weiteren Wortlautes von Artikel 4, dass die Konvention alle drei Verpflichtungsarten beinhaltet: So illustriert etwa Artikel 4 Absatz 1 Bst. d, dass grundsätzlich alle Garantien des Übereinkommens auch ein Unterlassen verlangen können, indem festgehalten wird, Staaten seien zur Verwirklichung der Garantien des Übereinkommens verpflichtet, „Handlungen oder Praktiken, die mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind, zu unterlassen und dafür zu sorgen, dass die staatlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit diesem Übereinkommen handeln“.22 Im Weiteren verankert das Übereinkommen an zahlreichen Stellen explizite Schutzverpflichtungen. In diesem Sinn hält etwa Bst. e von Artikel 4 Absatz 1 die Vertragsstaaten zur Ergreifung aller geeigneter „Massnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung auf Grund von Behinderungen durch Personen, Organisationen oder private Unternehmungen“ an und verankern Garantien wie die Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch (Art. 16) offensichtliche staatliche Schutzpflichten.

Für die weitere Klärung des Verständnisses der Verpflichtungen des Übereinkommens ist somit im Sinne eines Zwischenergebnisses entscheidend festzuhalten, dass - noch völlig unabhängig von der Frage nach der Rechtsnatur des Übereinkommens - das Übereinkommen Unterlassungs-, Schutz- und Gewährleistungsverpflichtungen beinhaltet23.

4.2.1 Die spezifischen Verpflichtungsvorgaben von Artikel 4

Wie bereits sub Ziff. 3.2.4. ausgeführt wurde, verankert Artikel 4 Absatz 1 im Sinne einer allgemeinen Verpflichtungsklausel eine Reihe teils allgemeiner, teils spezifischer Verpflichtungen der Vertragsparteien. Dabei handelt es sich bei den in den Buchstaben f bis i verankerten Grundsätzen im Unterschied zu den Buchstaben a bis d nicht um Verpflichtungsvorgaben, die grundsätzlich auf alle materiellen Garantien des Übereinkommens anwendbar sind, sondern verankern vielmehr spezifische Verpflichtungen der Vertragsstaaten, die jedoch keine Individualrechte begründen und nicht als selbständige Garantien verankert werden konnten. Dies im Bereich der Förderung der Forschung und Entwicklung für Güter, Dienstleistungen, Geräte und neue Einrichtungen (Bst. f) oder Technologien (Bst. g), die den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen dienen (Bst. h), und der Ausbildung von Expertinnen und Experten im Bereich des Umgangs mit Menschen mit Behinderungen (Bst. i).

Zur Klärung der Frage, ob nun die aus den materiellen Garantien des Übereinkommens fliessenden Verpflichtungen unmittelbar oder progressiv umzusetzen sind, muss infolge der Vorgabe von Artikel 4 Absatz 2 zwischen bürgerlichen und politischen Menschenrechten sowie sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Rechten unterschieden werden. Das Übereinkommen schafft - wie seine Entstehungsgeschichte belegt - bewusst unterschiedliche Verpflichtungsarten für diese beiden

22 Zudem zeigt ein Blick auf gewisse materielle Garantien des Abkommens, wie etwa das Verbot der Folter und der unmenschlichen Behandlung (Art. 15) oder das Recht auf Achtung der Privatsphäre (Art. 22) in erster Linie ein staatliches Unterlassen verlangen.

23 So auch UN/OHCHR/Inter-Parlamentary Union (eds.), From Exclusion to Equality, Realizing the rights of persons with disabilities, Handbook for Parliamentarians on the Convention on the Rights of Persons with Disabilities and its Optional Protocol, S. 20 f.