Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 62 Seiten

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Menschenrechtskategorien24. Dies zwingt dazu, alle materiellen Garantien dieses Abkommens einer der beiden Menschenrechtskategorien zuzuordnen, was zwar für die meisten Garantien des Übereinkommens problemlos möglich ist, teilweise aber Schwierigkeiten bereiten kann25.

4.2.2 Die aus den bürgerlichen und politischen Rechten fliessenden Verpflichtungen im Besonderen

Zunächst könnte eine rein grammatikalische Auslegung von Artikel 4 Absatz 2 des Übereinkommens, wonach hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte die volle Verwirklichung unter Einsatz der dafür erforderlichen Massnahmen „nach und nach“, d.h. progressiv zu erreichen ist, den Umkehrschluss nahe legen, dass bürgerliche und politische Rechte konsequenterweise integral, also etwa auch im Bereich etwaiger vorhandener Gewährleistungsaspekte, sofort bzw. unmittelbar umzusetzen seien26. Die erheblichen praktischen Konsequenzen einer derartigen Schlussfolgerung, z.B. im Bereich des in seiner Breite sehr vage umrissenen Rechts auf Zugänglichkeit (Art. 9 BehiK), mahnen allerdings zur Vorsicht und sorgfältigen Differenzierung der konkreten Verpflichtungsgehalte auch der bürgerlichen und politischen Rechte.

24Aus der Verhandlungsgeschichte des Übereinkommens geht hervor, dass erkannt wurde,

dass zahlreiche Staaten bei einer Verpflichtung zur unmittelbaren Umsetzung bestimmter Rechte der Konvention mit grossen Problemen konfrontiert würden. Aus diesen Gründen erschien im Ad-Hoc Komitee unbestritten, dass der Grundsatz der progressiven Implementation zumindest der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte explizit im Konventionstext aufgenommen werden sollte, dies umso mehr als die vorbereitende Arbeitsgruppe davon ausging, dass das Konzept der progressiven Realisierung einzig bei den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten Anwendung fände (vgl. Report of the Working Group, Annex I, Art. 4, para. 19: „The issue of progressive realisation of economic, social and cultural rights was raised by several delegations during the Working Group's discussion. The Working Group noted that, consistent with existing international human rights law, the concept would apply to some of the rights in the Convention (the economic, social and cultural rights), but not to others (the civil and political

rights)“ und Ad Hoc Committee, Third Session, UN Doc. A/AC265/2004/5, Annex II, Compilation of proposed revisions and amendments made by the members of the Ad Hoc Committee to the draft text presented by the Working Group as a basis for negotiations by Member States and Observers in the Ad Hoc Committee, para. 8.

25So erscheint etwa unklar, ob das in Artikel 9 („Zugänglichkeit“) verankerte Recht eine spezifische, den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen angepasste Ausprägung der Bewegungsfreiheit darstellt und damit als klassisches bürgerliches Recht einzustufen ist oder ob es sich infolge seines Verpflichtungsschwerpunkts im Leistungsbereich um ein soziales Menschenrecht handelt (insbesondere etwa die sehr konkreten Verpflichtungen in Art. 9 Abs. 2 Bst. d und e). Ähnliche Unklarheiten bestehen etwa bezüglich des in Artikel 11 verankerten Rechts auf Schutz in Gefahrensituationen und während humanitärer Notlagen sowie des Rechts auf unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft (Art. 19), das Recht auf persönliche Mobilität (Art. 20) und beim Zugang zu Informationen als Aspekt der Meinungsfreiheit (Art. 21).

26Vgl. etwa das Handbuch der UN/OHCHR/Inter-Parliamentary Union (eds.), From Exclusion to Equality, Realizing the rights of persons with disabilities, Handbook for Parliamentarians on the Convention on the Rights of Persons with Disabilities and its Optional Protocol, S. 19 f: „[C]ivil and political rights are not subject to progressive realization. In other words, States must protect and promote these rights immediately“. Dieses geht freilich von einer im Falle der BehiK wenig sachgerechten statischen Interpretation der bürgerlichen und politischen Menschenrechte einerseits und der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte andererseits aus.