Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 62 Seiten

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Gerade in diesem Kontext ist daher legitimerweise auf die im Völkerrecht subsidiär zur Anwendung gelangende historische Auslegung abzustützen27. Dabei zeigt bereits ein Blick in die Materialien, dass die Arbeitsgruppe, welche den Entwurf des Übereinkommens ausarbeitete, bewusst beschlossen hat, den Grundsatz der progressiven Realisierung einzig mit wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten zu verknüpfen28. Für die spezifischen Verpflichtungen der aus bürgerlichen und politischen Rechten fliessenden Garantien bedeutet diese Beschränkung logischerweise, dass die Verfasser des Übereinkommens nicht beabsichtigten, den Vertragsstaaten eine Verpflichtung zur unmittelbaren Umsetzung auch der Gewährleistungspflichten der bürgerlichen und politischen Rechte aufzubürden. Trotz des Wortlauts von Artikel 4 Absatz 2 sind auch bei bürgerlichen und politischen Rechten einzig die Unterlassungs- und Schutzpflichten unmittelbar verpflichtend, während bei den - auch bei dieser Kategorie von Menschenrechten vorkommenden - Gewährleistungspflichten zwischen justiziablen und programmatischen Aspekten zu differenzieren ist.

Eng verknüpft, jedoch nicht völlig deckungsgleich mit der Frage nach dem unmittelbaren oder progressiven Verpflichtungsgehalt, präsentiert sich also die Frage, ob eine spezifische Menschenrechtsgarantie (und ihre Teilgehalte) dem begünstigten Individuum eigentliche Rechte zuspricht oder ob damit einzig der Vertragsstaat verpflichtet wird, ohne dass gleichzeitig dem (mittelbar angesprochenen) Individuum spiegelbildlich ein Recht eingeräumt wird. Dabei richtet sich die Unterteilung in direkt anspruchsbegründende und programmatische Gehalte grundsätzlich nach dem Verpflichtungscharakter: Progressiv zu erfüllende Teilgehalte der Menschenrechte begründen keine subjektiven Rechte des Individuums, sondern sprechen den Gesetzgeber und allenfalls die Exekutive an29.

Aus dem Fehlen eines innerstaatlichen Beschwerderechts in der Konvention, wie es etwa in Artikel 2 Absatz 3 Bst. c des Zivilpakts enthalten ist, kann allerdings nicht geschlossen werden, die Konvention räume Menschen mit Behinderungen generell keine subjektiven Rechtspositionen ein. Um den Abschluss des definitiven Entwurfs des Übereinkommens nicht zu gefährden, war zwar auf die Aufnahme einer solchen Verpflichtung zur Bereitstellung von innerstaatlichen Beschwerdemöglichkeiten

27 Umso mehr als die Kodifikationsarbeiten des Übereinkommens erst wenige Jahre zurückliegen.

28 Siehe dazu vorstehende Fussnote 24.

29 Obwohl Gesetzgebungsaufträge häufig sehr vage formuliert sind, indem sie etwa die Ergreifung gesetzgeberischer Massnahmen zur vollen Verwirklichung eines Menschenrechts verlangen (siehe etwa Art. 4 Abs. 1 Bst. a BehiK) und sich damit evidentermassen als von progressiver Natur erweisen, können sie aber auch sehr präzise formuliert sein und von den Vertragsstaaten ein konkret beschriebenes Aktivwerden verlangen. Derartig präzise gefasste Gesetzgebungsaufträge der Behik betreffen etwa die Verpflichtung, bestehende Gesetze und Verordnungen aufzuheben, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen darstellen (Art. 4 Abs. 1 Bst. b) oder die Verpflichtung zur Schaffung von Rechtsvorschriften, wonach „Fälle von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch gegenüber Menschen mit Behinderungen erkannt, untersucht und gegebenenfalls strafrechtlich verfolgt werden.“ (Art. 16 Abs. 5) Trotz ihrer unmittelbaren Verpflichtungskraft richten sich aber Gesetzgebungsaufträge stets an den Gesetzgeber und verschaffen daher keine individuellen Rechtspositionen auf gesetzgeberisches Aktivwerden.