Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 62 Seiten

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verzichtet worden30; dafür wurde jedoch gleichzeitig mit dem Übereinkommen ein Fakultativprotokoll (Optional Protocol to the Convention on the Rights of Persons with Disabilities) verabschiedet, welches ein internationales Beschwerdeverfahren schafft, das als Beschwerdevoraussetzung die Erschöpfung der - implizit vorausgesetzten - innerstaatlichen Rechtsmittel verlangt (Artikel 2 Bst. d OP ICRPD). Dieses Fakultativprotokoll ist neben dem Übereinkommen ein eigenständiger völkerrechtlicher Vertrag31.

Zusammenfassend kann festgehalten werden: Mit Ausnahme der Gesetzgebungsaufträge sind diejenigen Gehalte der bürgerlichen und politischen Rechte des Übereinkommens, welche unmittelbar zu erfüllende Verpflichtungen begründen, auch direkt anspruchbegründender Natur.

4.2.3 Die aus den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten fliessenden Verpflichtungen im Besonderen

Nach Artikel 4 Absatz 2 des Übereinkommens begründen die aus den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten fliessenden Garantien progressiv zu erfüllende Verpflichtungen, es sei denn, sie seien „nach dem Völkerrecht sofort anwendbar“.

Die komplexe Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung belegt, dass das Verbot der Diskriminierung beim Zugang zu staatlichen Leistungen im Bereich der wirtschaftlichen und sozialen Rechte unmittelbar verpflichtet32. Stellt der Staat Leistungen zur Verfügung, so darf er beim Zugang zu diesen Leistungen Menschen mit Behinderungen gestützt auf diese Tatsache nicht diskriminieren33. Darüber hinaus kann der Verweis auf die Vorgaben des Völkerrechts angesichts der Tatsache, dass

30Report of the Working Group, Annex I, Art. 4, para. 18. Anlässlich der 4. Session des Ad-

hoc-Ausschusses erwies sich diese Frage noch als weitgehend ungelöst. Siehe etwa Ad Hoc Committee, Fourth Session (UN Doc. A/59/360), Annex IV, Report of the Coordinator, para. 8: „There was also a substantive discussion on the possibility of including a provision on remedies either in draft article 4 or draft article 9. While there was some support expressed for this, further discussion is required before the issue can be referred to the Facilitator’s group“. In zeitlich späteren Materialien finden sich keine Hinweise mehr auf eine derartige Inkorporationspflicht.

31Der Bundesrat beabsichtigt, vorerst dieses Instrument nicht zu ratifizieren.

32In der Zusammenfassung der Verhandlung der vierten Session des Ad hoc Committee wurde

festgehalten, es herrsche grundsätzlich Einigkeit, dass der Grundsatz der progressiven Realisation wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte nicht für diejenigen Bereiche gelte, die sich unmittelbar umsetzen liessen (Forth Session of the Ad Hoc Committee [UN Doc. A/59/360], Annex IV, Report of the Coordinator, para. 7: „There was general

agreement on the following points for draft article 4: (…) Draft article 4 should include the concept of progressive realization of economic, social and cultural rights, balanced by the need to implement immediately those obligations that are capable of immediate implementation. Non-discrimination is not subject to the doctrine of progressive realization“. Während späterer Verhandlungsrunden versuchten allerdings noch verschiedene Staaten - jedoch erfolglos -, das Diskriminierungsverbot als einzige Ausnahme vom Grundsatz der progressiven Implementierung aufzunehmen (u.a. die Afrikanische Gruppe, Kenia und eingeschränkt auch die EU) oder gar von einer Ausnahme vom Grundsatz der progressiven Implementierung ganz abzusehen (z.B. Kanada). Ihre Haltung gibt aber zusätzlich Beleg dafür, dass der Grundsatz der unmittelbaren Umsetzung klarerweise das Diskriminierungsverbot umfasst, sich aber nicht auf dieses Menschenrecht beschränkt.

33Vgl. etwa die Bestimmungen von Art. 19 Bst. b; Art. 20 Bst. b; Art. 23 Bst. b; Art. 24 Abs. 2

Bst. a und b sowie Abs. 5; Art. 25; Art. 27 Abs. 1 Bst. d; Art. 28 Abs. 2 Bst. a-e; Art. 30 Abs. 1 und 3 sowie Abs. 5 Bst. c-e.