Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 62 Seiten

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keine expliziten vertraglichen oder gewohnheitsrechtlichen Vorschriften zu diesem Fragenkomplex bestehen, nur dahingehend ausgelegt werden, dass zur Beantwortung der Frage nach der direkten Anwendbarkeit die Praxis der mit der Konkretisierung menschenrechtlicher Konventionsgarantien beauftragten Organe beizuziehen ist. Von besonderem Gewicht präsentiert sich dabei die diesbezügliche Praxis des Überwachungsorgans des Pakts I, des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (CESCR).

Es stellt sich ferner die Frage, welche Teilgehalte wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte basierend auf dem Verweis auf die Vorgaben des Völkerrechts darüber hinaus unmittelbar umzusetzen sind? Kaum bestritten ist, dass solche unmittelbar zu erfüllenden Teilgehalte aus Unterlassungs- und Schutzpflichten fliessen: Es wäre etwa nicht einsehbar, weshalb eine Verpflichtung, welche keine positive staatliche Leistung impliziert, nur nach und nach umgesetzt werden soll. In diesem Sinn ist etwa das auch aus dem Recht auf Gesundheit (Artikel 25 BehiK) fliessende Verbot der Vornahmen medizinischer Eingriffe ohne Einwilligung von Menschen mit Behinderungen zweifellos unmittelbar umzusetzen.

Obwohl Schutzpflichten regelmässige staatliche Leistungen implizieren, ist ebenso kaum umstritten, dass staatliche Massnahmen zum Schutz menschenrechtlich geschützter Positionen gegenüber Dritte oder natürliche oder technische Gefahrenquellen unmittelbar umzusetzen sind. Schutzpflichten gelten nie absolut, und ihnen ist eine gewisse Verpflichtungsflexibilität inhärent, verletzt doch ein Staat seine Schutzpflichten nur, wenn er trotz bestehendem Wissen seiner Organe um eine konkrete Gefährdung und zusätzlich bei bestehender faktischer und rechtlicher Möglichkeit, gegen diese Gefährdung vorzugehen, passiv bleibt34.

Weniger eindeutig präsentiert sich jedoch die Frage nach der unmittelbaren Verpflichtungswirkungen eigentlicher Leistungspflichten. Jedoch ist schon allein aufgrund der den Staaten in sehr unterschiedlichem Ausmass zur Verfügung stehenden Ressourcen naheliegend, dass diese Verpflichtungsdimension grundsätzlich progressiv, d.h. nur nach Massgabe der dem Staat zur Verfügung stehenden Mittel, umzusetzen ist. Immerhin wurden im Rahmen der Praxis der internationalen Kontrollorgane, insbesondere des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, auch in diesem Bereich einzelne Teilgehalte der Leistungspflichten herausgearbeitet, welche vermutungsweise einzelne unmittelbare, d.h. sofort geltende Verpflichtungen begründen35. Zu diesen Leistungspflichten zählen folgende Bereiche der Sozialrechte:

- Minimalansprüche die den „harten Kern“ im Sinne von Minimalansprüchen des Individuums darstellen, ohne deren Gewährleistung das betroffe-

34 In diesem Sinn ist etwa ein Staat bei entsprechendem Wissen und bestehender Handlungsmöglichkeiten unmittelbar verpflichtet, dafür besorgt zu sein, dass Menschen mit Behinderungen auch in privaten Gesundheitsinstitutionen nicht diskriminiert werden (vgl. Art. 25).

35 Siehe dazu etwa Allgemeine Bemerkung Nr. 19, paras. 59-61 des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte oder den Bericht der UN-Hochkommissarin für Menschenrechte der UNO an den Wirtschafts- und Sozialrat (ECOSOC) zum Thema des Konzepts der progressiven Verwirklichung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte vom 25. Juni 2007, UN Doc. E/2007/82, insb. S. 6 ff.