Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 62 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 52Fedlex · Erläuternder Bericht

ne Recht ausgehöhlt und seines Sinnes beraubt würde36. Illustriert wird dies im Rahmen der BehiK nicht nur durch die Aufnahme der zentralen Subsistenzrechte und die Rechte auf Gesundheit und Bildung, sondern auch spezifisch mit der Regelung von Artikel 11 BehiK, welche die Staaten auffordert, in Notsituationen in einem umfassenden Sinn spezifische Massnahmen zum Schutz und zur Sicherheit von Menschen mit Behinderungen zu ergreifen.

- Leistungsansprüche in Situationen umfassender staatlicher Kontrolle über eine Person. Hier besteht ein Anspruch auf sozialrechtlich gebotene Leistungen, welche über das Minimum des harten Kerns hinausgehen37. Diese Schlussfolgerungen müssen in vollem Umfang auch für Menschen mit Behinderungen gelten, die etwa infolge einer staatlichen Entscheidung in einer Institution für Menschen mit Behinderungen leben oder die unter Vormundschaft stehen38.

- Rückschritte von einem einmal erreichten Realisierungsstand: Der Abbau eines einmal erreichten Verwirklichungsstandes erscheint unter dem Aspekt der progressiven Implementierungspflicht zwar problematisch (vgl. Art. 2 Abs. 1 UNO-Pakt I), ist jedoch nicht absolut verboten. Die Staaten müssen aber gemäss der Praxis entweder anderweitig für eine Kompensation der Nachteile sorgen oder nachweisen, dass trotz des Einsatzes aller verfügbaren Mittel ein Rückschritt unvermeidbar war39. Abbauschritte

36Vgl. grundlegend Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Allgemeine

Bemerkung Nr. 3 (1990), para. 10. Mittlerweile gehört die Identifikation dieses „minimal core contents“ zum festen Bestandteil aller Allgemeinen Bemerkungen, die sich mit einer materiellen Garantie des Pakts I befassen (Recht auf soziale Sicherheit, Allgemeine Bemerkung Nr. 19 para. 59; Recht auf Bildung, Allgemeine Bemerkung Nr. 13, para. 57).. Der Ausschuss für Sozialrechte und mittlerweile zahlreiche weitere internationale Organe gehen somit davon aus, dass eine Nichterfüllung dieser Bereiche eine nur schwer zu widerlegende Vermutung einer Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen eines Staates darstellt (Vgl. etwa Bericht des Hochkommissariats für Menschenrechte zum Konzept der progressiven Umsetzung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte vom 25. Februar 2007, UN Doc. E/2007/82, paras. 20 ff. m.w.H.). Für Industriestaaten dürfte dieser Nachweis kaum je möglich sein. Zumindest in solchen Staaten sind Ansprüche auf Überlebenssicherung in Notlagen deshalb unmittelbar zu erfüllende Minimalansprüche.

37So haben, wie die Praxis zahlreicher menschenrechtlicher Überwachungsorgane belegt, z.B.

Häftlinge, Patienten in psychiatrischer Zwangsbehandlung oder Soldaten einen unmittelbar geltenden Anspruch auf genügende Nahrung, Unterbringung, Bekleidung und medizinische Versorgung. Das Ausmass staatlicher Leistungspflichten in derartigen Situationen bemisst sich dabei gemäss dem Grundsatz der Subsidiarität nach dem Grad der Unmöglichkeit einer Person, selbständig für ihren Unterhalt und die Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse zu sorgen. Vgl. EGMR, Taïs v. France, 39922/03 (2006), Ziff. 93 ff., EGMR, Anguelova v. Bulgaria, Reports 2002-IV, Ziff. 123 ff.; UNO-Menschenrechtsauschuss, Lantsova v. Russia, 763/1997 (1992), Ziff. 9.2; IAGMR, Ximenes-Lopes v. Brazil,

C/149, Ziff. 121 ff.

38Vgl. etwa auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2008 zur Frage der

behindertengerechten Ausgestaltung von Prüfungsbedingungen (Abteilung II, B-

7914/2007). Es hat die Schweizerische Maturitätskommission wegen Verletzung der Menschenwürde eines behinderten Prüfungskandidaten gerügt, weil dieser während seiner Prüfung nicht die Möglichkeit hatte auf eine Toilette zu gehen.

39Vgl. Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, Allgemeine Bemerkung

Nr. 3 (1990), para. 9, Allgemeine Bemerkung Nr. 13 (1999), Ziff. 45, und Allgemeine Bemerkung Nr. 15 (2002), para. 19.