Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/13: Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen · 62 Seiten
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dürfen nie diskriminierend erfolgen (vgl. Art. 2 Abs. 2 UNO-Pakt I). Diese Überlegungen gelten auch für das Übereinkommen.
Abschliessend bleibt damit zu klären, welchen Verpflichtungen Staaten im Bereich der progressiv zu erfüllenden Menschenrechtsgehalte unterliegen: Artikel 4 Absatz 2 des Übereinkommens, der sich diesbezüglich an der allgemeinen Verpflichtungsklausel von Artikel 2 UNO-Pakt I orientiert, hält die Vertragsstaaten konkret an, „unter Ausschöpfung [ihrer] verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit Massnahmen zu treffen, um nach und nach die volle Verwirklichung der“ Rechte von Menschen mit Behinderungen zu erreichen. Obwohl den Vertragsstaaten damit ein weiter Ermessensspielraum hinsichtlich der Wahl und des Umfangs der eingesetzten Mittel zur Erreichung des Ziels der vollen Erfüllung der Garantien der Behindertenkonvention zukommt, stehen die Umsetzungsmodalitäten doch nicht im freien Belieben der Staaten. Vielmehr setzt Artikel 4 Absatz 2 BehiK den Vertragsstaaten in dieser Hinsicht folgende verbindlichen Leitplanken. Danach haben Vertragsstaaten:
- unmittelbar nach der Ratifizierung der Konvention
- unter Ausschöpfung ihrer Möglichkeiten, d.h. unter prioritärem Einsatz ihrer vorhandenen Ressourcen,
- und unter Benutzung aller geeigneten Mittel, inklusive der Inanspruchnahme internationaler Unterstützung
- auf die volle Verwirklichung der Paktgarantien
hinzuarbeiten.
Der Vollständigkeit halber bleibt schliesslich festzuhalten, dass - wie bereits im Falle der bürgerlichen und politischen Rechte ausgeführt - die unmittelbar verpflichtenden Gehalte der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte des Übereinkommens individuelle Ansprüche der begünstigten Individuen begründen; es sei denn eine, auch präzise abgefasste, Verpflichtung richte sich einzig an den Gesetzgeber oder es könne nachgewiesen werden, dass eine Vertragsbestimmung mit unmittelbarer Geltung den Individuen bewusst keine Rechte einräumen will40.
4.2.4 Zur Justiziabilität der Verpflichtungen des Übereinkommens nach schweizerischem Verfassungsrecht
Entschliesst sich die Schweiz zu einem Beitritt zum Abkommen, so würde dieses gemäss dem Grundsatz des Monismus wie alles übrige Völkerrecht automatisch Bestandteil des schweizerischen Landesrechts. Zu klären wäre sodann die Frage, ob die Verpflichtungen der Konvention direkt anwendbar bzw. self-executing sind und sich Einzelpersonen wegen einer Verletzung des Übereinkommens direkt an die Verwaltungs- bzw. Gerichtsbehörden wenden könnten? Über diese primär im Umfeld sozialer, wirtschaftlicher und kultureller Rechte strittige Fragestellung entscheidet nicht das Völkerrecht, sondern grundsätzlich das Verfassungsrecht der Vertragsstaaten.
40 Letzterer Fall dürfte jedoch kaum nachweisbar sein; siehe dazu auch vorstehende Ausführungen sub Ziff. 4.2.2.