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Vernehmlassung 2010/14: Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Sicherheitspolitik der Schweiz · 84 Seiten
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SIPOL B: Entwurf, 14. April 2010 Seite 29 _____________________________________________________________________________________
Eines der fünf Ziele der schweizerischen Aussenpolitik ist, laut Bundesverfassung, die Not und Armut in der Welt zu lindern. Die Schweiz tut dies, weil es ihrer ethischen Grundhaltung entspricht, aber auch aus eigenem Interesse, weil fehlende Entwicklung Konflikte, Migration und weitere negative Phänomene zur Folge hat, die auch die Schweiz betreffen. Die Schweiz kann auf Vorteile setzen, die ihre Glaubwürdigkeit in der Entwicklungshilfe erhöhen: Sie war nie eine Kolonialmacht, hat keine versteckten Machtaspirationen und ist neutral.
Die Schweiz verfügt mit der Entwicklungszusammenarbeit, der Zusammenarbeit mit Osteuropa sowie der humanitären Hilfe über Instrumente, um Stabilität und nachhaltige Entwicklung zu fördern. Entwicklungszusammenarbeit und die Zusammenarbeit mit Osteuropa sind im Sinne der Prävention auf die Bekämpfung von Konfliktursachen ausgerichtet. Sie unterstützen den Aufbau stabiler Strukturen in den Partnerländern durch Beiträge zur wirtschaftlichen, sozialen, politischen und institutionellen Stabilität und zum Schutz der Umwelt. Zur Bekämpfung akuter Konfliktpotentiale gehören die Hilfe an Flüchtlinge und Vertriebene, Wiederaufbauhilfe, die Förderung von Menschenrechten, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie, die Unterstützung von Reformen im Sicherheitssektor (z.B. Demobilisierung und Wiedereingliederung von Kämpfern, Polizeireformen) sowie die Förderung lokal verankerter Formen der Konfliktbeilegung.
Die Schweiz ist sich bei ihrer Entwicklungszusammenarbeit bewusst, dass Interventionen innerhalb einer Gesellschaft und eines Staatswesens auch negative Auswirkungen haben können. Die schweizerische Entwicklungszusammenarbeit schenkt dieser Problematik besondere Beachtung und bemüht sich, dieses Risiko zu vermindern. Grundlage ist eine hohe Sensibilität, gute Kenntnisse des lokalen Umfeldes sowie das Vertrauensverhältnis, das sich mit langfristiger Zusammenarbeit mit Partnern auf nationaler wie lokaler Ebene aufbauen lässt. Im Sinne eines gesamtheitlichen Ansatzes ist die Schweiz bestrebt, ihre verschiedenen Politiken und Instrumente mit der grösstmöglichen Kohärenz einzusetzen.
516 Neutralität
Aus der Neutralität ergeben sich eine Reihe von Rechtspflichten, die in den Haager Konventionen von 1907 über die Rechte und Pflichten der Neutralen im Land- und im Seekrieg sowie im Völkergewohnheitsrecht niedergelegt sind. Der völkerrechtliche Anwendungsbereich des Neutralitätsrechts ist allerdings beschränkt. Er regelt im Wesentlichen das Verhalten von Neutralen in bewaffneten zwischenstaatlichen Konflikten. Neutralen ist untersagt, an einem solchen Konflikt teilzunehmen oder eine Partei militärisch zu unterstützen. Die Pflichten dauernd Neutraler in Friedenszeiten ergeben sich einzig aus dem Völkergewohnheitsrecht. Heute beschränkt sich die Rechtspflicht dauernd Neutraler darauf, in Friedenszeiten keine unwiderruflichen Bindungen einzugehen, die ihm im Konfliktfall die Einhaltung seiner Neutralitätspflichten verunmöglichen würden. Dies bedeutet namentlich ein Verbot der Einrichtung ausländischer Truppenstützpunkte auf neutralem Territorium und der Mitgliedschaft in Militärbündnissen.
Unter Neutralitätspolitik fallen alle Massnahmen, die die Schweiz aus eigenem Antrieb trifft, um die Glaubwürdigkeit ihrer Neutralität zu erhalten. Die Ausgestaltung dieser Politik liegt in ihrem eigenen Ermessen. Die Neutralitätspolitik ist deshalb entsprechend dem aussen- und sicherheitspolitischen Umfeld einem Wandel unterworfen.