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Vernehmlassung 2010/14: Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Sicherheitspolitik der Schweiz · 84 Seiten

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SIPOL B: Entwurf, 14. April 2010 Seite 31 _____________________________________________________________________________________

521 Aufgaben

Die Aufgaben20 der Armee sind in Artikel 58 Absatz 2 der Bundesverfassung definiert und in Artikel 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199521 umschrieben. Sie umfassen Kriegsverhinderung und Erhaltung des Friedens, Verteidigung, Unterstützung der zivilen Behörden und Friedensförderung. Aufgaben sind die längerfristigen Vorgaben für die Armee. Aus ihnen leitet das VBS aufgrund einer regelmässigen Überprüfung der Bedrohungen und Gefahren die Aufträge an die Armee ab. Diese wiederum werden im Leistungsprofil der Armee konkretisiert.

Kriegsverhinderung und Erhaltung des Friedens wurden im Sicherheitspolitischen Bericht 2000 nicht als eigentliche Armeeaufgaben aufgeführt. Der Grund dafür liegt darin, dass diese Aufgabe de facto mit erfüllt wird, wenn die Armee zwei andere ihrer Aufgaben erledigt, nämlich ihre Fähigkeit zur Verteidigung sicherzustellen und sich in der internationalen Friedensförderung zu engagieren. Die Armee leistet schon allein durch ihre Existenz, ihre Bereitschaft und ihre Ausrüstung einen präventiven Beitrag zu Sicherheit, Frieden und Stabilität. Dieser Beitrag erfolgt in der Regel in Zusammenarbeit mit den sicherheitspolitischen Partnern im Inland sowie durch internationale Kooperation in der militärischen Ausbildung, in der Rüstungsbeschaffung und in der militärischen Friedensförderung.

5211 Verteidigung

Ausserhalb der die Schweiz umgebenden Grossregion der EU- und Nato-Staaten sind bewaffnete Konflikte zwischen staatlichen Streitkräften nach wie vor eine wiederkehrende Realität. Auch wenn die Wahrscheinlichkeit eines militärischen Angriffs auf absehbare Zeit sehr gering ist, muss die Schweiz die Fähigkeiten aufrechterhalten, einen Gegner abzuhalten und einen militärischen Angriff abzuwehren. Der Grund dafür ist, dass die Rückkehr einer konventionellen militärischen Bedrohung angesichts der weiterhin bestehenden Waffenpotenziale langfristig nicht auszuschliessen ist und dass ein militärischer Angriff auch in Zukunft die Existenz von Staat und Gesellschaft in Frage stellen könnte.

Es wäre jedoch äusserst kostspielig, ein so hohes Ausbildungs- und Ausrüstungsniveau aufrechtzuerhalten und eine solche Bereitschaft sicherzustellen, dass jederzeit ein grossangelegter militärischer Angriff abgehalten oder abgewehrt werden könnte. Im Lichte der aktuellen und absehbaren Bedrohungen ist es sicherheitspolitisch vertretbar und in Bezug auf die Ressourcen zurzeit unvermeidlich, ein tieferes Niveau zu akzeptieren. Dieses muss aber immer noch ausreichen, um nach längerer Vorbereitungszeit, aber rechtzeitig, die volle Fähigkeit zur Abwehr eines militärischen Angriffs zu erreichen. Die Armee muss die zentralen Fähigkeiten zur Führung militärischer Verteidigungsoperationen erhalten und weiterentwickeln, qualitativ hochstehend, aber quantitativ begrenzt. Die Abwehr eines militärischen Angriffs mit konventionellen Streitkräften stellt die höchste Eskalationsstufe beim Einsatz militärischer Gewalt dar, auf die sich die Armee vorbereiten muss. Sie muss deshalb im Sinne einer Kernkompetenz mindestens

20 Im ersten Titel des Militärgesetzes, in der Botschaft zur neuen Bundesverfassung (Erläuterungen zum Art. 54 des Entwurfs BV) wie auch im SIPOL B 2000 wird der Begriff Armeeaufträge verwendet. Es erscheint sinnvoll, diesen Ausdruck durch Armeeaufgaben zu ersetzen.

21 SR 510.10