Vorlage

Vernehmlassung 2010/14: Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Sicherheitspolitik der Schweiz · 84 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 36Fedlex · Vorlage

SIPOL B: Entwurf, 14. April 2010 Seite 32 _____________________________________________________________________________________

den Einsatz von Brigaden/Kampfgruppen beherrschen und über die dafür notwendigen führungsmässigen Voraussetzungen verfügen. Diese Fähigkeiten erfordern die Weiterentwicklung eines qualitativ umfassenden, möglichst vernetzten Gesamtsystems, von der Führung über die Führungsunterstützung, Überwachung und Aufklärung bis hin zum Kampf und der Kampfunterstützung am Boden, im Luftraum und aus der Luft sowie in der Informations- und Kommunikationstechnologie.

Der Wandel in der Bedrohung legt aber auch nahe, die Zweckmässigkeit bisheriger Mittel, Massnahmen und Einrichtungen zu überprüfen. Festungsanlagen waren lange Zeit ein wichtiger Pfeiler des Abwehrkampfes, dem vor allem im Zweiten Weltkrieg und im Kalten Krieg eine grosse, auch symbolische Wirkung zukam. Aufgrund der veränderten Bedrohungslage ist die sicherheitspolitische Bedeutung der Festungsanlagen stark gesunken, und moderne Präzisions- und Abstandswaffen haben ihren Kampfwert so stark verringert, dass sie kaum einen wesentlichen Beitrag zur Abwehr eines Gegners mehr leisten würden.

Die Armee überwacht mit bodengestützten Radarstationen und mit Flugzeugen permanent den Luftraum über der Schweiz und setzt die luft- und bodengestützten Mittel der Luftwaffe ein, um die Lufthoheit zu wahren. Bei der Abwehr eines militärischen Angriffs wird der Luftraum verteidigt. Wie lange die Luftwaffe ihre Bereitschaft und Fähigkeiten durchhalten kann und mit welchem Erfolgsaussichten sie den Luftraum verteidigen kann, hängt stark von der Anzahl und Leistungsfähigkeit der Kampfflugzeuge ab. Jüngste Kriege haben gezeigt, dass der Kampf um die Luftherrschaft oft für den Verlauf des ganzen Krieges entscheidend ist.

Die Aufklärung, die Störung der Führungsfähigkeit und die Manipulation der Entscheidfindungsprozesse einer Gegenseite bzw. eines Gegners sind übliche Methoden moderner Auseinandersetzungen geworden und dürften weiter an Bedeutung gewinnen. Angriffe auf die Informationstechnik und irreführende Informationen gefährden die Leistungserbringung der Armee und könnten sie im schlimmsten Fall handlungsunfähig machen. Deshalb muss sich die Armee dagegen vorsehen und die eigenen Systeme schützen (Cyber Defence). Darüber hinaus gehende Aktivitäten (z.B. Eindringen in Systeme des Gegners) sind nicht für alle Zukunft auszuschliessen; die Rechtsgrundlagen für solche Aktivitäten in Friedenszeiten müssten aber erst geschaffen werden.

Auf die Weiterverwendung des im SIPOL B 2000 eingeführten Begriffs Raumsicherung wird verzichtet. Aus Sicht der Kantone erwies sich die Abgrenzung zu subsidiären Sicherungseinsätzen in der (Übungs-)Praxis als problematisch. Die bislang unter Raumsicherung vorgesehenen Überwachungs-, Bewachungs-, Schutz- und Sicherungseinsätze im Inland sind Teil der Armeeaufgabe Unterstützung der zivilen Behörden und werden

– solange es sich nicht um das Abhalten oder um die Abwehr eines militärischen Angriffs handelt – subsidiär und auf Verlangen der zivilen Behörden erbracht. Die Einsatzverantwortung verbleibt dabei bei den zivilen Behörden der Kantone und des Bundes.22 Mit dem Verzicht auf die Raumsicherung werden die Leistungen der Armee aber nicht gekürzt: Die Armee wird weiterhin und in unverändertem Mass für Überwachungs-, Bewachungs-, Schutz- und Sicherungseinsätze bereit und fähig sein. Sie wird dazu die Zusammenarbeit mit den Sicherheitsorganen der Kantone verstärken.

22 Auch wenn der Bund als ultima ratio gestützt auf Artikel 52 der Bundesverfassung zum Schutz der verfassungsmässigen Ordnung eingreifen müsste und dies gegebenenfalls mit Mitteln der Armee täte, bliebe die zivile Einsatzverantwortung gewahrt; sie würde durch den Bund wahrgenommen.