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Vernehmlassung 2010/14: Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Sicherheitspolitik der Schweiz · 84 Seiten
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SIPOL B: Entwurf, 14. April 2010 Seite 34 _____________________________________________________________________________________
ler oder zeitlicher Hinsicht zu bewältigen. Die Einsatzverantwortung liegt dabei immer bei den zivilen Behörden, die Führungsverantwortung bei den Truppenkommandanten. Es geht darum, Belastungsspitzen zu bewältigen,25 qualitative oder quantitative Lücken zu schliessen und die Durchhaltefähigkeit der zivilen Partner zu erhöhen. Die zivilen Behörden benötigen in der Regel Monate, um auf eine andauernde Lageveränderung nachhaltig zu reagieren. Die Armee wird eingesetzt, um diese Anlaufzeit zu überbrücken. Als Grundsatz gilt dabei, dass Truppen so kurz wie möglich eingesetzt werden sollen, damit die zivilen Mittel nicht ersetzt oder konkurrenziert werden, der Bund über seine Mittel möglichst rasch wieder verfügen kann und die Armee sich wieder auf ihre anderen, nicht subsidiären Aufträge konzentrieren kann. Subsidiäre Einsätze bei internationalen und nationalen Grossveranstaltungen sind restriktiv zu handhaben. Sie machen Sinn, wenn die Veranstaltung auf Armeehilfe angewiesen ist oder wenn der praktische Einsatz der Ausbildung nützt und das Gewerbe nicht konkurrenziert. In den vergangenen Jahren wurde die Frage aufgeworfen, ob die Unterstützung der zivilen Behörden durch die Armee nur für zeitlich begrenzte, vorübergehende Situationen erfolgen dürfe oder auch dann, wenn für eine Aufgabe längerer Dauer nicht genügend ziviles Personal zur Verfügung steht (beispielsweise für Botschaftsbewachung, Flugbegleitung und Grenzsicherung). Der Gesetzeswortlaut lässt nach Ansicht des Bundesrates länger dauernde Einsätze von Armeeangehörigen durchaus zu, denn die Hilfeleistung kann auch dann erfolgen, wenn die Bewältigung der Aufgabe den zivilen Behörden allein in zeitlicher Hinsicht nicht möglich ist.26 Allerdings teilt der Bundesrat die Auffassung, dass solche Truppeneinsätze möglichst vermieden werden sollten.
Soweit schweizerische Interessen zu wahren sind, können Mittel der Armee auch im Ausland eingesetzt werden, um Personen und besonders schutzwürdige Sachen zu schützen und schweizerische Staatsangehörige zu retten und in die Schweiz zurückzuführen. Einsätze der Armee zur Unterstützung der zivilen Behörden erfolgen auch im Ausland nach dem Subsidiaritätsprinzip. Sie können Beratungs- und Verbindungsaufgaben vor Ort, Objekt- und Personenschutz oder Mithilfe bei der Evakuation von Schweizer Staatsangehörigen aus Krisengebieten umfassen. Entsprechend der Art und Intensität der Bedrohung, des Umfelds und der zu erbringenden Leistung wird in aller Regel spezialisiertes militärisches Berufspersonal in den Einsatz gelangen.
Der Bundesrat hält es für denkbar, dass künftig ein Bedarf an weiteren Sicherheitsleistungen entstehen kann, bei denen Mittel der Armee im Ausland subsidiär eingesetzt würden. So kann es im Interesse der Schweiz liegen, sich an internationalen Polizeioperationen zu beteiligen, falls die Besonderheiten des Auftrags dies erfordern auch mit militärischem Personal. Militärische Mittel, wie zum Beispiel Transporthelikopter, können auch zur Wahrnehmung von Verpflichtungen notwendig sein, die aus internationalen Abkommen resultieren (z.B. Beitrag zur Sicherung der Schengen-Aussengrenze).
Im Ausland unterstützt die Armee auch die humanitäre Hilfe des Bundes. Die erfolgt im Rahmen der Rettungskette Schweiz oder auf Antrag des EDA durch materielle Beiträge oder Zurverfügungstellung von massgeschneiderten Beiträgen in Form von Spezialisten oder Detachementen oder ereignisbezogenen und bedarfsorientierten Einsatzverbänden. Ein militärischer Beitrag an die humanitäre Hilfe der Schweiz kann im Rahmen der Ka-
25 Zu den regelmässigen Belastungsspitzen für die kantonalen Polizeikorps gehören etwa die Jahrestagungen des WEF in Davos.
26 Siehe Artikel 67 Absatz 2 Militärgesetz.