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Vernehmlassung 2010/14: Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Sicherheitspolitik der Schweiz · 84 Seiten

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SIPOL B: Entwurf, 14. April 2010 Seite 36 _____________________________________________________________________________________

situationen sind militärische Kräfte aber unverzichtbar, um ein stabiles und sicheres Umfeld zu schaffen, das humanitäre Aktionen erst ermöglicht. Die eigentliche Lösung bewaffneter Konflikte kann aber nie allein mit militärischen Mitteln erreicht werden. Erfolgreich sind militärische Friedensoperationen dann, wenn die lokalen Sicherheitsorgane soweit befähigt sind, dass der staatliche, politische, soziale und wirtschaftliche Wieder- oder Neuaufbau eines vormaligen Krisengebiets ohne Dauerpräsenz internationaler Truppen erfolgen kann. Angehörige internationaler Streitkräfte werden dann aber häufig noch immer als Trainer und Berater beim Aufbau demokratisch kontrollierter Sicherheitsstrukturen benötigt.

Bisheriges Engagement der Schweiz in der militärischen Friedensförderung

Militärische Friedensförderung ist als Armeeaufgabe im Militärgesetz festgeschrieben.28 Sie umfasst Einsätze der Armee im Ausland, zusammen mit Streitkräften anderer Staaten, um die Lage nach bewaffneten Konflikten zu stabilisieren und dadurch eine friedliche politische und wirtschaftliche Entwicklung zu ermöglichen.29 Die Schweiz kann sich an solchen Einsätzen nur dann beteiligen, wenn ein Mandat der UNO oder der OSZE vorliegt. Der Einsatz von Angehörigen der Armee im militärischen Friedensförderungsdienst erfolgt stets auf freiwilliger Basis. Die Entscheidung über Art, Dauer und Rahmen ihres Beitrages bzw. des Rückzuges aus solchen Einsätzen verbleibt immer bei der Schweiz.30

Der aktuelle Stand der Beteiligung der Schweizer Armee an internationalen Friedensförderungseinsätzen ist das Resultat einer pragmatischen Entwicklung. Diese ist durch drei Faktoren geprägt worden: konkrete Anfragen; Interesse des Bundesrates an der Teilnahme an spezifischen Mission und die Fähigkeiten der Armee, dem jeweiligen Bedürfnis entsprechen zu können. Die Schweiz hat in den vergangenen zehn Jahren ihr Engagement in der militärischen Friedensförderung erhöht, und mit einer Revision des Militärgesetzes wurde die Möglichkeit geschaffen, im Friedensförderungsdienst eingesetzte Truppen zu bewaffnen, soweit für ihren Schutz und die Erfüllung ihres Auftrages erforderlich. In den letzten Jahren waren jederzeit rund 280 Angehörige der Armee eingesetzt, die meisten davon in Kontingenten in Kosovo und in Bosnien und Herzegowina oder als UNO-Militärbeobachter. Die Armee hat daneben besonders in der humanitären Minenräumung, in der sicheren Lagerung oder Vernichtung leichter Waffen und Munition sowie in der Reform des Sicherheitssektors Leistungen erbracht. Die Schweiz leis-

fen, Munition und Waffen, die Durchführung von Wahlen sowie wirtschaftliche und humanitäre Unterstützung.

28 Sie stützt sich auf Artikel 58 Absatz 2 der Bundesverfassung in Verbindung mit Artikel 1 des Militärgesetzes.

29 Einsätze im Ausland zur Unterstützung humanitärer Hilfe fallen nicht unter die Armeeaufgabe Friedensförderung, sondern unter Unterstützung der zivilen Behörden (Art. 69 Abs. 1 Militärgesetz).

30 Militärische Beiträge an internationale Friedensoperationen dauern in der Regel mehrere Jahre, wobei jeder Teilnehmerstaat stets die Möglichkeit hat, sein Kontingent unter Einhaltung einer gewissen Notifikationspflicht zurückzunehmen. Erfahrungsgemäss erfolgt dies am ehesten, wenn die Lage vor Ort sich so verändert, dass die innenpolitische Unterstützung für eine weitere Teilnahme nicht mehr gegeben ist oder der eigentliche Zweck der Operation nicht mehr erreichbar scheint. Auch Ressourcenengpässe können zu einer vorzeitigen Beendigung eines Einsatzes führen.