Vorlage

Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 10 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 10Fedlex · Vorlage

Anhang

Änderung bisherigen Rechts

Die Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 20076 wird wie folgt geändert:

Art. 95 Abs. 3

3 Solange bei einer Stiftung, die an der Durchführung der beruflichen Vorsorge teilnehmen will, noch keine kantonale Aufsichtsbehörde gemäss Absatz 1 Buchstabe k eingetragen werden kann, wird ein Vermerk angebracht, dass die Stiftung keine Anschlussverträge abschliessen oder Versicherte aufnehmen darf.

6 SR 221.411