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Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 10 Seiten
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Anhang
Änderung bisherigen Rechts
Die Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 20076 wird wie folgt geändert:
Art. 95 Abs. 3
3 Solange bei einer Stiftung, die an der Durchführung der beruflichen Vorsorge teilnehmen will, noch keine kantonale Aufsichtsbehörde gemäss Absatz 1 Buchstabe k eingetragen werden kann, wird ein Vermerk angebracht, dass die Stiftung keine Anschlussverträge abschliessen oder Versicherte aufnehmen darf.