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Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 10 Seiten

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7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts

1Die Verordnung vom 29. Juni 19833 über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen wird aufgehoben.

2Die Verordnung vom 17. Oktober 19844 über die Gebühren für die Beaufsichtigung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge wird am 31. Dezember 2014 aufgehoben.

3Die Weisungen des Bundesrates vom 10. Juni 2005 über die Voraussetzungen für die Gründung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen werden aufgehoben.

Art. 24 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 25 Übergangsbestimmungen

1 Die kantonale Aufsichtsbehörde informiert die Oberaufsichtskommission über ihre Errichtung als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit nach Art. 61 BVG.

2 Für die Gebühren zulasten der Einrichtungen unter der direkten Aufsicht des BSV gilt die Verordnung vom 17. Oktober 19845 über die Gebühren für die Beaufsichtigung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, solange die Aufsicht über diese Einrichtungen nicht den kantonalen Aufsichtsbehörden übergeben worden ist.

3 Im Jahr der Aufsichtsübergabe ist die jährliche Aufsichtsgebühr nach altem Recht pro rata temporis bis zum Datum der Übergabe geschuldet. Dabei stützt sich das BSV auf den letzten ihm verfügbaren Jahresbericht der Einrichtung. Es legt die Aufsichtsgebühr in der Verfügung zur Übertragung der Aufsicht fest und stellt sie der Einrichtung in Rechnung.

4°Bis zum Ende des Jahres, in dem die Aufsicht an die kantonalen Aufsichtsbehörden übergeben wird, ist die Aufsichtsabgabe an die Oberaufsichtskommission nach Artikel 7 durch das BSV geschuldet.

5Das BSV übergibt die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtung bis am 31. Dezember 2014 der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde; innerhalb dieser Frist legt es den Zeitpunkt der Übergabe fest. Für die Bestimmung der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde wird auf den Sitz der Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt der Übergabe abgestellt. Sobald die Verfügung zur Übertragung der Aufsicht rechtskräftig ist, wird sie dem Handelsregisteramt zwecks Änderung des Eintrags übermittelt.

3 SR 831.435.1

4 SR 831.435.2

5 SR 831.435.2