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Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 10 Seiten
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4 Das Verzeichnis ist öffentlich und wird im Internet publiziert.
Art. 4 Änderung des Verzeichnisses
1 Will eine registrierte Vorsorgeeinrichtung nur noch in der überobligatorischen Vorsorge tätig sein, so muss sie die Aufsichtsbehörde um Streichung aus dem Register und Eintragung in die Liste ersuchen. Sie muss zudem der Aufsichtsbehörde einen Schlussbericht vorlegen. Solange dieser nicht genehmigt ist, bleibt sie im Register eingetragen.
2Wird eine Einrichtung liquidiert oder wechselt ihren Sitz in einen anderen Kanton, in welchem eine andere Aufsichtsbehörde zuständig ist, so muss sie die Aufsichtsbehörde um Streichung der Eintragung aus dem Verzeichnis ersuchen. Sie muss zudem der Aufsichtsbehörde einen Schlussbericht vorlegen. Solange dieser nicht genehmigt ist, wird die Eintragung nicht gestrichen und die Einrichtung bleibt der bisherigen Aufsichtsbehörde unterstellt.
3. Abschnitt: Oberaufsicht
Art. 5 Unabhängigkeit der Mitglieder der Oberaufsichtskommission
1 Die Mitglieder der Oberaufsichtskommission müssen folgende Bedingungen hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit erfüllen. Sie dürfen nicht:
a. im Anstellungs- oder Auftragsverhältnis zum Sicherheitsfonds, zur Auffangeinrichtung oder zu einer Anlagestiftung stehen;
b. Mitglieder des Vorstands oder Geschäftsleitung einer im Bereich der beruflichen Vorsorge aktiven Vereinigung oder Verbandes sein, ausgenommen die zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Sozialpartner;
c. Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Verwaltungsrates einer Versicherungsgesellschaft, einer Bank oder eines anderen im Bereich der beruflichen Vorsorge tätigen Unternehmens sein.
d. Angestellte einer Aufsichtsbehörde, der Bundesverwaltung oder einer kantonalen Verwaltung sein;
e. Mitglieder einer kantonalen Regierung sein;
f. als Richter oder Richterin im Bereich der Sozialversicherungen tätig sein;
g. Mitglieder der Eidgenössischen Kommission für berufliche Vorsorge sein.
2 Sie müssen in den Ausstand treten, wenn im Einzelfall ein persönlicher oder geschäftlicher Interessenkonflikt besteht.
Art. 6 Kosten der Oberaufsicht
1 Die Kosten der Oberaufsichtskommission und ihres Sekretariats setzen sich zusammen aus den Kosten, die aus der Systemaufsicht und der Oberaufsichtstätigkeit über die Aufsichtsbehörden entstehen sowie den Kosten, die aus der Direktaufsichtstätigkeit über die Anlagestiftungen, den Sicherheitsfonds und