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Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 10 Seiten

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Verfügung, Dienstleistung Gebührenrahmen in Franken

a. Aufsichtsübernahme (inklusive Urkundenprüfung) 1 000 – 5 000

b. Urkundenänderung 500 – 10 000

c. Reglementsprüfung 500 – 10 000

d. Vertragsprüfung 500 – 800

e. Aufhebung 1 500 – 20 000

f. Fusion 1 000 – 30 000

g. Aufsichtsmassnahmen 200 – 50 000

h. Zulassung des Experten oder der Expertin für 500 – 1 000 berufliche Vorsorge

2Zwischen dem Mindest- und dem Höchstansatz richten sich die Gebühren nach dem Zeitaufwand. Für die Berechnung nach Zeitaufwand gilt ein Ansatz von 250 Franken pro Stunde.

Art. 10 Ausserordentliche Gebühr

1 Gibt eine Aufsichtsbehörde Anlass zu einer ausserordentlichen Inspektion oder aufwendigen Abklärungen, so wird je nach Aufwand eine Gebühr von 2 000 Franken bis 100 000 Franken erhoben.

2 Gibt der Sicherheitsfonds, die Auffangeinrichtung oder eine Anlagestiftung Anlass zu einer ausserordentlichen Revision oder Kontrolle oder zu aufwendigen Abklärungen, so wird je nach Aufwand eine Gebühr von 2 000 Franken bis 100 000 Franken erhoben.

Art. 11 Allgemeine Gebührenverordnung

Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042.

4. Abschnitt: Gründungsbestimmungen für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

Art. 12 Vor der Gründung einzureichende Unterlagen

1 Vorsorgeeinrichtungen sowie Einrichtungen, die ihrem Zweck nach der beruflichen Vorsorge dienen, müssen der Aufsichtsbehörde die notwendigen Unterlagen und Nachweise für den Erlass der Verfügung über die

2 SR 172.041.1