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Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 10 Seiten
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Aufsichtsübernahme und allfälligen Registrierung vor dem Gründungsakt und vor der Eintragung ins Handelsregister zur Prüfung einreichen.
2Sie müssen insbesondere folgende Unterlagen einreichen:
a. Entwurf der Urkunde oder der Statuten;
b. Angaben über die Gründer und Gründerinnen;
c. Angaben über die Organe;
d. Entwurf der Reglemente, insbesondere des Vorsorgereglements sowie des Organisations- und Anlagereglements;
e. Angaben zu Art und Umfang einer allfälligen Rückdeckung (Versicherungsvertrag) beziehungsweise zur Höhe der technischen Rückstellungen;
f. Annahmeerklärung der Revisionsstelle und des Experten oder der Expertin für berufliche Vorsorge;
g. Entwürfe der Verwaltungsverträge und Vermögensverwaltungsverträge, soweit diese Mandate an Dritte übertragen werden;
h. Entwurf der arbeitsvertraglichen Bestimmungen, soweit die Einrichtung die Verwaltung oder Vermögensverwaltung selbst durchführt.
3 Für die Prüfung der Integrität und der Loyalität der Verantwortlichen müssen sie der Aufsichtsbehörde zudem folgende Unterlagen einzureichen:
a. bei natürlichen Personen: Angaben über Nationalität, Wohnsitz, qualifizierte Beteiligungen an anderen Gesellschaften und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren, sowie einen unterzeichneten Lebenslauf, Referenzen und einen Strafregisterauszug;
b. bei Gesellschaften: die Statuten, einen Auszug aus dem Handelsregister oder eine entsprechende Bestätigung, einen Beschrieb der Geschäftstätigkeiten, der finanziellen Situation und gegebenenfalls der Gruppenstruktur sowie Angaben über abgeschlossene und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren.
Art. 13 Prüfung durch die Aufsichtsbehörden
1Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die geplante Organisation, die Geschäftsführung, die Vermögensverwaltung sowie die Vermögensanlage den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entsprechen, insbesondere ob der organisatorische Aufbau, die Abläufe und Aufgaben klar und hinreichend geregelt sind und ob Artikel 51b Absatz 2 BVG und Artikel 48h BVV2 eingehalten werden.
2 Bei der Prüfung der Vorsorgereglemente achtet sie insbesondere darauf, dass die reglementarischen Leistungen und deren Finanzierung sich auf eine Bestätigung des Experten oder der Expertin für berufliche Vorsorge stützen, woraus hervorgeht, dass das finanzielle Gleichgewicht gewährleistet ist.