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Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 10 Seiten
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2 Die Garantie muss auf mindestens 500 000 Franken lauten und mit einer Verpflichtungsdauer von fünf Jahren abgeschlossen worden sein. Die Aufsichtsbehörde kann den Mindestbetrag auf höchstens 1 Million Franken erhöhen. Für die Festlegung des Betrags sind das zu erwartende Vorsorgekapital sowie die Anzahl der Anschlussverträge und deren Mindestvertragsdauer massgebend.
3 Die Garantie wird in Anspruch genommen, wenn vor deren Verfall durch Zeitablauf ein Liquidationsverfahren über die Einrichtung eröffnet wird und eine Schädigung der Versicherten oder Dritter und/oder Leistungen des Sicherheitsfonds nicht ausgeschlossen sind. Die Bank oder die Versicherung leistet auf erste schriftliche Zahlungsaufforderung hin. Zur Zahlungsaufforderung ist allein die zuständige Aufsichtsbehörde ermächtigt.
4 Liegt eine volle Rückdeckung (Vollversicherungsvertrag) vor, die unkündbar auf mindestens fünf Jahre festgelegt ist, so ist keine Garantie erforderlich.
Art. 19 Parität im obersten Organ
Sobald einer Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung mindestens 50 Arbeitgeber angeschlossen sind, spätestens aber zwei Jahre nach dem Erlass der Verfügung zur Aufsichtsübernahme, sind ordentliche paritätische Wahlen durchzuführen.
Art. 20 Änderung der Geschäftstätigkeit
1 Ergeben sich bei einer Sammel- und Gemeinschaftseinrichtung wesentliche Änderungen in ihrer Geschäftstätigkeit, so meldet das oberste Organ dies der Aufsichtsbehörde. Diese verlangt den Nachweis, dass ein solider Fortbestand gewährleistet ist.
2 Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn sich die Anzahl der Anschlüsse oder der Versichertenbestand innert 12 Monaten um 25% Prozent verändert.
6. Abschnitt: Besondere Gründungsbestimmungen für Anlagestiftungen
Art. 21 Vor der Gründung zusätzlich einzureichende Unterlagen
Zusätzlich zu den Unterlagen nach Artikel 12 Absätze 2 und 3 müssen Anlagestiftungen folgende Unterlagen einreichen:
a. Business-Plan;
b. erforderliche Prospekte.
Art. 22 Widmungsvermögen
Das bei der Gründung gewidmete Vermögen der Anlagestiftung muss mindestens 100 000 Franken betragen.