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Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 10 Seiten

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3 Bei der Prüfung der Integrität und Loyalität der Verantwortlichen berücksichtigt sie insbesondere:

a. strafrechtliche Verurteilungen, deren Eintrag im Schweizerischen Strafregister nicht entfernt ist;

b. bestehende Verlustscheine;

c. hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren.

Art. 14 Berichterstattung nach der Gründung

Die Aufsichtsbehörde kann der Einrichtung der beruflichen Vorsorge in der Startphase auch unterjährige Fristen zur Berichterstattung setzen.

5. Abschnitt: Besondere Gründungsbestimmungen für Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen

Art. 15 Vor der Gründung zusätzlich einzureichende Unterlagen

Zusätzlich zu den Unterlagen nach Artikel 12 Absätze 2 und 3 müssen Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen folgende Unterlagen einreichen:

a. Entwurf des Anschlussvertrags;

b. Nachweis des Anfangsvermögens (Art.17)

c. Garantieerklärung (Art.18)

d. Business-Plan

Art. 16 Tätigkeit vor der Aufsichtsübernahme

Die Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung darf keine Anschlussverträge abschliessen, solange die Aufsichtsbehörde die Verfügung über die Aufsichtsübernahme nicht erlassen hat.

Art. 17 Anfangsvermögen

Die Aufsichtsbehörde prüft, ob ein genügendes Anfangsvermögen vorhanden ist. Das Anfangsvermögen ist genügend, wenn es die in den ersten zwei Jahren zu erwartenden Verwaltungs-, Organisations- und anderen Betriebskosten deckt.

Art. 18 Garantie

1 Die Aufsichtsbehörde prüft, ob bei der Errichtung zugunsten der Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung eine unwiderrufliche, nicht abtretbare Garantie einer der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht unterstehenden Bank oder eine Garantie einer der schweizerischen oder liechtensteinischen Aufsicht unterstehenden Versicherung vorliegt.