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Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 10 Seiten
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die Auffangeinrichtung entstehen. Zu den Kosten zählen auch die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) für die Oberaufsichtskommission und das Sekretariat erbrachten Leistungen.
2 Die Kosten werden vollständig durch Abgaben und Gebühren gedeckt. Diese werden periodisch auf ihre Kostendeckung überprüft.
Art. 7 Aufsichtsabgabe der Aufsichtsbehörden
1 Die jährliche Aufsichtsabgabe der Aufsichtsbehörden beträgt:
a. 300 Franken für jede beaufsichtigte Vorsorgeeinrichtung und
b. 1 Franken für jede bei der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtung versicherte Person.
2 Sie wird den Aufsichtsbehörden neun Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres in Rechnung gestellt.
Art. 8 Aufsichtsabgabe des Sicherheitsfonds, der Auffangeinrichtung und
der Anlagestiftungen
1 Die jährliche Aufsichtsabgabe für den Sicherheitsfonds, die Auffangeinrichtung und die Anlagestiftungen berechnet sich nach deren Vermögen aufgrund folgender Ansätze, höchstens aber 125 000 Franken:
a. bis 100 Millionen Franken: 0,030 Promille;
b. über 100 Millionen bis 1 Milliarde Franken: 0,025 Promille;
c. über 1 Milliarde bis 10 Milliarden Franken: 0,020 Promille;
d. über 10 Milliarden Franken: 0,012 Promille.
2 Bei Anlagestiftungen wird zudem pro Sondervermögen eine zusätzliche Abgabe von 1 000 Franken erhoben. Als Sondervermögen gilt jeweils eine Anlagegruppe.
3 Die Aufsichtsabgabe wird den Einrichtungen neun Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres in Rechnung gestellt.
Art. 9 Ordentliche Gebühren
1 Für folgende Verfügungen und Dienstleistungen werden Gebühren erhoben, die sich innerhalb des Gebührenrahmens nach Zeitaufwand berechnen: