Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 69 Seiten
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Absatz 3: Die Weisungen des Bundesrates über die Voraussetzungen für die Gründung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen werden aufgehoben, da ein Grossteil ihres Inhalts in die neue BVV 1 oder in die BVV 2 überführt wurde.
Art. 24 Änderung bisherigen Rechts
Im Anhang wird die Handelsregisterverordnung geändert.
Art. 25 Übergangsbestimmungen
Absatz 1: Gemäss dem bisher geltenden Art. 1 BVV 1 ist die Aufsichtsbehörde eine zentrale kantonale Instanz. Diese Bestimmung ist nicht mehr vereinbar mit dem im Rahmen der Strukturreform neu formulierten Art. 61 Abs. 3 BVG. Danach ist die Aufsichtsbehörde eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, die in ihrer Tätigkeit keinen Weisungen unterliegt. Die Oberaufsichtskommission muss über die Errichtung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt informiert werden, damit sie eine Übersicht über die zeitgerechte Umsetzung von Art. 61 Abs. 3 hat.
Absatz 2: Das BSV hat die unter seiner Aufsicht stehenden Einrichtungen innert drei Jahren ab Inkrafttreten der Strukturreform an die neuen Aufsichtsbehörden zu übergeben. Solange eine Einrichtung während dieser Übergangsperiode noch unter der Aufsicht des BSV steht, bleibt für die Festlegung der Gebühren die VGBV anwendbar.
Absatz 3: Die Übergabe der Aufsicht über eine einzelne Einrichtung vom BSV an die neue Aufsichtsbehörde erfolgt mit einer Übergabeverfügung und kann auch während des Kalenderjahres erfolgen. In diesem Fall wird die jährliche Aufsichtsgebühr nach dem alten Recht für diese Einrichtung vom BSV pro rata für die Zeit vom 1. Januar bis zum Datum der Übergabeverfügung erhoben. Abweichend von Artikel 2 Absatz 4 VGBV muss das BSV die Aufsichtsgebühr von den Vorsorgeeinrichtungen im Zeitpunkt ihrer Übertragung einziehen können. Dieses Vorgehen ist dadurch gerechtfertigt, dass das BSV nach der Übertragung der Aufsicht keinen Kontakt mehr zu den betreffenden Einrichtungen haben wird. Zudem nehmen die Aktivitäten des Kompetenzzentrums Aufsicht Berufliche Vorsorge kontinuierlich ab, bis zur vorgesehenen Auflösung Ende 2014. Die letzte Rechnungsstellung des BSV für alle ihm zustehenden und noch nicht in Rechnung gestellten Gebühren erfolgt deshalb zusammen mit der Übergabeverfügung.
Absatz 4: In der Zeit, während der Vorsorgeeinrichtungen noch unter der direkten Aufsicht des BSV stehen, obwohl das neue Recht bereits in Kraft ist, schuldet das BSV (analog zu den kantonalen Aufsichtsbehörden) der Oberaufsichtskommission die jährliche Aufsichtsgebühr nach Art. 7 und kann diese bei den betreffenden Vorsorgeeinrichtungen erheben.
Absatz 5 regelt die formellen Modalitäten der Übertragung der Aufsichtstätigkeit der heutigen Direktaufsicht des Bundes an die kantonalen Aufsichtsbehörden. Die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen (ausgenommen Sicherheitsfonds, Auffangeinrichtung, Anlagestiftungen) müssen innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes an die kantonalen/regionalen Aufsichtsbehörden überführt werden, das heisst bis 31. Dezember 2014. Bei der Bestimmung der zuständigen Behörde stellt das BSV auf den Sitz der zu übertragenden Einrichtung ab. Der Sicherheitsfonds, die Auffangeinrichtung und die Anlagestiftungen unterstehen ab 1. Januar 2012 der Aufsicht der Oberaufsichtskommission (Art. 64a Abs. 2 BVG). Das BSV berücksichtigt die Kapazitäten der Aufsichtsbehörden bei der Übergabe der Aufsicht, insbesondere in zeitlicher Hinsicht. Damit soll sichergestellt werden, dass in der anspruchsvollen Phase der Übergangszeit qualitative Einschrän-
20/69 Erläuternder Bericht zur Vernehmlassung