Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 69 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht
Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007
Art. 95 Abs. 3 Inhalt des Eintrags
Artikel 48 BVG hält fest, dass wer an der Durchführung der obligatorischen Vorsorge teilnehmen will, sich in das Register der beruflichen Vorsorge eintragen muss. In der BVV 1 wird diesem Schutzgedanke ebenfalls Rechnung getragen (z.B. Art. 12 oder Art. 16 BVV1): Erst nach einer Prüfung durch die BVG-Aufsichtsbehörden darf eine Vorsorgeeinrichtung operativ tätig werden.
Artikel 95 regelt, was bei Stiftungen im Handelsregister eingetragen werden muss. Dazu gehört auch die Nennung der zuständigen Aufsichtsbehörde (Absatz 1 Buchstabe k). Die Eintragung erfolgt aber erst, wenn diese die Aufsicht übernommen hat. Gemäss Artikel 26 müssen die Eintragungen in das Handelsregister wahr sein und dürfen weder zu Täuschungen Anlass geben noch einem öffentlichen Interesse widersprechen. Ohne den ausdrücklichen Vermerk, dass noch keine Aufsichtsübernahme - und damit einhergehend eine strenge Überprüfung durch die BVG-Aufsichtsbehörden - erfolgt ist, ist dieses Erfordernis nicht erfüllt. Es besteht die Gefahr, dass Versicherte und Arbeitgeber davon ausgehen, die Vorsorgeeinrichtung sei mit dem erfolgten Handelsregistereintrag bereits umfassend geprüft worden und es könnten bedenkenlos mit ihr Geschäfte getätigt werden.
Die Praxis zeigt, dass es aufgrund noch fehlender Prüfung durch die BVG-Aufsichtsbehörden zu Missbrauchsfällen gekommen ist. Mit dem Vermerk im Handelsregister, wonach die Vorsorgeeinrichtung bis zur Eintragung der zuständigen BVG-Aufsichtsbehörde keine Anschlussverträge abschliessen oder Versicherte aufnehmen darf, soll dieses Risiko vermindert werden.
22/69 Erläuternder Bericht zur Vernehmlassung