Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 69 Seiten

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waltungsverfahren sich über mehrere Jahre hinziehen können, sollen nicht nur abgeschlossene, sondern auch hängige Verfahren berücksichtigt werden.

Art. 14 Berichterstattung nach der Gründung

Artikel 14, der vorsieht, dass die Aufsichtsbehörde in der Startphase auch unterjährige Fristen zur Berichterstattung setzen kann, stellt lediglich eine Konkretisierung von Art. 62a BVG dar. Dieser erlaubt den Aufsichtsbehörden, vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung, von der Revisionsstelle oder vom Experten für berufliche Vorsorge jederzeit Auskunft oder die Herausgabe von Unterlagen zu verlangen.

5. Abschnitt: Besondere Gründungsbestimmungen für Sammel- und Gemein-

schaftsstiftungen

Art. 65 Abs. 4 BVG überträgt dem Bundesrat die Zuständigkeit, ein Anfangsvermögen und Garantieleistungen für Neugründungen von Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen festzulegen. Bisher sind diese zwei Voraussetzungen durch die Weisungen des Bundesrates vom 10. Juni 2005 über die Voraussetzungen für die Gründung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen (BBl 2005 S. 4233) festgelegt worden. Diese Weisungen richten sich an die Aufsichtsbehörden, haben aber auch Auswirkungen auf die sich in Gründung befindenden Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen. Aus diesem Grund muss gemäss der Botschaft explizit festgehalten werden, dass der Bundesrat minimale Anforderungen finanzieller Art aufstellen kann. Die Botschaft stellt auch klar, dass die Ausführung in der BVV 1 zu regeln ist (BBl 2007 S. 5709).

Die nachfolgenden Artikel übernehmen im Wesentlichen die durch die oben genannten Weisungen aufgestellten Grundsätze. Aus Gründen der Rechtssicherheit und – systematik werden alle Vorschriften im Bereich der Gründung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen in BVV 1 zusammengezogen. Da die Weisungen soweit notwendig in die Verordnung übernommen werden, können sie aufgehoben werden.

Nicht betroffen von den nachfolgenden zusätzlichen Gründungsvoraussetzungen sind die Verbandseinrichtungen.

Art. 15 Vor der Gründung zusätzlich einzureichende Unterlagen

Artikel 15 definiert die von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen zusätzlich zu Artikel 12 Absätze 2 und 3 einzureichenden Unterlagen.

Anschlussverträge (Bst. a) kommen nur bei Einrichtungen mit mehreren angeschlossenen Arbeitgebern vor. Den Anforderungen bezüglich Anfangsvermögen und Garantieerklärung (Bst. b und c) sollen gemäss Gesetzestext (Art. 65 Abs. 4 BVG) nur die Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen unterstehen. Der Businessplan (Bst. d) ist eine Voraussetzung, die aus den Weisungen übernommen wurde, und soll deshalb weiterhin nur für Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen gelten.

Die Buchstaben b und c entsprechen materiell der Ziffern 41 bzw. Ziffer 42 der bisherigen Weisungen und ergeben sich direkt aus Art. 65 Absatz 4 BVG. Für den Nachweis der Einzahlung des Anfangsvermögens kann die Aufsichtsbehörde konkrete Einzahlungsbelege verlangen.

Die Anforderungen an den Business-Plan (Bst. d) werden nicht mehr explizit festgehalten, wie dies früher in Ziff. 3 Abs. 2 Bst. c der Weisungen der Fall war. Die Aufsichtsbehörde erhält dadurch den Spielraum, Angaben, die sie als besonders wichtig erachtet, zusätzlich ein zu verlangen bzw. auf andere, weniger wichtige, zu verzichten. Der Business-Plan muss jedoch mindestens Angaben über die Wachstumserwartung, die

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