Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 69 Seiten
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4 Erläuterung zur Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
Art. 9 Abs. 4
Es handelt sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung: Im ganzen Erlass wird die Kurzform «Bundesamt» durch die Abkürzung «BSV» ersetzt.
Art. 10 Auskunftspflicht des Arbeitgebers
Gemäss Art. 10 BVV 2, zweiter Satz, hat der Arbeitgeber „der Kontrollstelle alle Auskünfte zu erteilen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt (Art. 35)“. Die Strukturreform führt zu zwei formellen Anpassungen dieser Bestimmung: Erstens muss „Kontrollorgan“ durch „Revisionsstelle“ ersetzt werden. Zweitens muss künftig statt auf Art. 35 BVV 2 auf den neuen Art. 52c BVG verwiesen werden, der die Aufgaben der Revisionsstelle regelt.
1. Abschnitt: Oberstes Organ
Im 3. Kapitel (Organisation) wird ein neuer Gliederungstitel eingeführt, damit neben den Ausführungsbestimmungen zur Revisionsstelle und zum Experten für berufliche Vorsorge auch solche zum obersten Organ möglich sind.
Art. 33 Zusammensetzung oberstes Organ
Die Zulassungsvoraussetzungen für die Revisionsstelle sind direkt im Gesetz verankert (Art. 52b BVG), so dass der bisherige Inhalt von Art. 33 BVV 2 hinfällig wird (vgl. Botschaft zur Strukturreform: BBl 2007 S. 5684 und 5698). Neu wird an dieser Stelle die Zusammensetzung des obersten Organs geregelt:
Die Weisungen des Bundesrates vom 10. Juni 2005 über die Voraussetzungen für die Gründung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen halten fest, dass eine paritätische Vertretung gemäss Artikel 51 BVG nicht gewährleistet ist, wenn das oberste Organ nur zwei Mitglieder aufweist. Ein Meinungsbildungs- oder Entscheidfindungsprozess mit lediglich zwei Personen im obersten Organ findet nur ungenügend statt. Neu wird dieses Prinzip auf Verordnungsstufe festgehalten; künftig müssen dem obersten Organ mindestens vier Mitglieder angehören. Weniger Mitglieder sind nur in begründeten Ausnahmefällen zuzulassen, z.B. bei einer sich in Liquidation befindlichen Vorsorgeeinrichtung, in der sich keine Mitglieder mehr finden lassen. Diese Regelung gilt im Übrigen nur für das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung, nicht aber für das paritätische Organ eines einzelnen Vorsorgewerkes.
2. Abschnitt: Revisionsstelle
Der Gliederungstitel von Abschnitt 2 («Revisionsstelle statt «Kontrollstelle») muss geändert werden, damit derselbe Ausdruck wie im BVG verwendet wird (Art. 52a bis 52c BVG).
Art. 34 Unabhängigkeit der Revisionsstelle
Die Unabhängigkeit der Revisionsstelle wird verstärkt, was zur Verbesserung der Governance in der 2. Säule beiträgt. Die Bestimmung übernimmt den Inhalt von Artikel 728 des Obligationenrechts, adaptiert die dortigen Formulierungen jedoch für die 2. Säule.
23/69 Erläuternder Bericht zur Vernehmlassung