Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 69 Seiten

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Organisation (soweit nicht aus dem Organisationsreglement ersichtlich), das Finanzierungs-, das Anlage- und das Marketingkonzept und eine Analyse versicherungs- und finanztechnischer Risiken enthalten.

Art. 16 Tätigkeit vor der Aufsichtsübernahme

Artikel 16 legt fest, dass die Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung keine Anschlussverträge oder Anschlussvereinbarungen abschliessen darf, solange die Aufsichtsbehörde keine Aufsichtsübernahmeverfügung erlassen hat. Diese Einschränkung findet ihren Grund im Schutz der Versicherten. Dieser ist nur gewährleistet, wenn die Vorsorgeeinrichtung auch tatsächlich beaufsichtigt und so die Einhaltung der gesetzlichen Mindestbestimmungen sichergestellt wird.

Art. 17 Anfangsvermögen

Artikel 17 regelt das Anfangsvermögen und entspricht Ziffer 41 Abs. 1 der Weisungen. Neu wird das Vorhandensein eines genügenden Anfangsvermögens nicht erst bei der Aufsichtsübernahme, sondern bereits im Rahmen der Vorprüfung geprüft. Dabei kann sich die Aufsichtsbehörde auf alle ihr vorliegenden Unterlagen stützen (Business-Plan, Reglemente, Versicherungsverträge etc.). Das Anfangsvermögen soll die Startphase der Einrichtung sicherstellen, d.h. zumindest die ersten zwei Jahre müssen damit abgedeckt werden.

Art. 18 Garantie

Artikel 18 regelt die Garantie und entspricht Ziffer 42 der bisherigen Weisungen. Neu wird auch diese Voraussetzung bereits im Rahmen der Vorprüfung geprüft.

Ziffer 42 Absatz 2 Satz 2 der Weisungen ermöglichte der Aufsichtsbehörde, die Bank oder die Versicherung vor Ablauf der Verpflichtungsdauer aus der Garantieverpflichtung zu entlassen. Diese Möglichkeit wird neu aufgehoben: weder Vorsorgeeinrichtung noch Aufsichtsbehörde können mit Sicherheit vorhersehen, ob die Garantie in Anspruch genommen werden muss. Eine frühzeitige Entlassung aus der Verpflichtung ist weder im Sinne der Versicherten, noch der Governance-Bestimmungen.

Das Erfordernis einer Garantie entfällt, wenn die Vorsorgeeinrichtung einen Vollversicherungsvertrag abgeschlossen hat, der auf mindestens 5 Jahre unkündbar festgelegt ist (Absatz 3). Diese Bestimmung dient der Sicherstellung, dass der Versicherungsvertrag nicht vorzeitig aufgelöst werden kann, weil z.B. die Prämien nicht bezahlt werden. Sinn und Zweck der Garantiebestimmung könnten sonst umgangen werden.

Art. 19 Parität im obersten Organ

Bisher präzisierten die Weisungen (Ziffer 51), dass Artikel 51 BVG nicht erfüllt ist, wenn das oberste paritätische Organ nur zwei Mitglieder aufweist. In der Praxis bekunden viele Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen jedoch Mühe, genügend Mitglieder dafür zu finden. Dieses Problem ist noch viel akuter in der Gründungsphase, in der noch nicht viele Anschlussverträge abgeschlossen wurden. Damit die Paritätsbestimmungen in einem zeitlich absehbaren Rahmen umgesetzt werden, wird neu festgelegt, dass die paritätischen Wahlen bei 50 Anschlüssen, spätestens jedoch nach zwei Jahren seit Erlass der Verfügung zur Aufsichtsübernahme durchgeführt werden müssen. Diese Werte ergeben sich aus der Erfahrung in der Praxis der bisherigen Bundesaufsicht.

Die bisherigen Anforderungen in Ziffer 52 Abs. 1 der Weisungen (Geschäftsführung und Organisationsstruktur der Sammel- und Gemeinschaftseinrichtung) zur erforderlichen Ausbildung für die Leitung einer Pensionskasse werden in Art. 48f BVV 2 (im

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