Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 69 Seiten
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Rahmen der Bestimmungen zur Governance) übernommen und gelten neu auch für alle Einrichtungen der beruflichen Vorsorge.
Nicht mehr explizit geregelt wird die Prüfung der Informatik (Ziffer 52 Absatz 2 Satz 2 der bisherigen Weisungen). Diese Prüfung hat sich in der Vergangenheit als realitätsfremd und unpraktikabel erwiesen. Die Aufsichtsbehörde kann sich aufgrund von Art. 2 Abs. 4 BVV 1 versichern, dass die geplante Organisation, worunter auch die Informatik fällt, den gesetzlichen Bestimmungen entspricht und ausreichend ist.
Art. 20 Änderung der Geschäftstätigkeit
Artikel 20 übernimmt einen Teil von Ziffer 22 der bisherigen Weisungen, die dem Schutz der Versicherten dient: Ändert eine bestehende Sammel- und Gemeinschaftseinrichtung ihre Geschäftstätigkeit wesentlich, kann das Auswirkungen auf deren Fortbestand haben. Die Vorsorgeeinrichtung muss diesfalls die Aufsichtsbehörde informieren. Diese verlangt den Nachweis, dass auch unter den geänderten Umständen ein Fortbestand gewährleistet ist. .Als mögliche wesentliche Änderung gilt insbesondere eine starke Ab- oder Zunahme der Anzahl Anschlüsse oder Versicherten innert kurzer Zeit. Eine solche Veränderung kann dabei ohne, aber auch unter Einwirkung der Einrichtung erfolge. Denkbar ist z.B. der Fall, dass eine Einrichtung mit vielen ungünstigen Anschlüssen eine neue Einrichtung gründet, die lukrativen Anschlüsse mitnimmt und den Restbestand zurücklässt. Im Insolvenzfall müsste diesfalls der Sicherheitsfonds eingreifen. Die Einrichtung muss zur Vermeidung eines solchen Falles darlegen können, dass der Fortbestand der Restkasse gewährleistet ist.
6. Abschnitt: Besondere Gründungsbestimmungen für Anlagestiftungen
Art. 21 Vor der Gründung zusätzlich einzureichende Unterlagen
Artikel 21 regelt, welche zusätzlichen Unterlagen die Anlagestiftungen bei der Gründung der Aufsichtsbehörde (d.h. hier der Oberaufsichtskommission) einzureichen haben. Neben den Unterlagen und Angaben gemäss Artikel 12 Absätze 2 und 3 haben die Anlagestiftungen einen Business-Plan (Bst. a) und erforderliche Prospektentwürfe (Bst. b) bei Anlagegruppen im Sinne von Art. 37 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV) einzureichen. Im Businessplan müssen namentlich die Angaben zum Absatzgebiet, dem angestrebten Anlagevolumen, dem budgetierten Verwaltungsaufwand sowie den Gebühren und Kommissionen dargelegt werden.
Art. 22 Widmungsvermögen
Das Widmungsvermögen bei der Stiftungsgründung (Widmungsvermögen im Sinne von Artikel 80 ZGB) beträgt - analog zum Aktienrecht - mindestens 100'000 Franken. Das Widmungsvermögen ist das Fundament des Stammvermögens und bildet eine Passivposition in der Bilanz des Stammvermögens.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 23 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Absatz 1: Die bisherige BVV 1 muss aufgrund der vorliegenden Totalrevision formell aufgehoben werden.
Absatz 2: Die bisherige Gebührenverordnung der Direktaufsicht des BSV, die VGBV, wird während der Übergangszeit, d.h. bis Ende 2014 weiterhin anwendbar sein, da die Direktaufsicht des BSV während dieses Zeitraums weiterhin die Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen inne haben wird. Spätestens per 31. Dezember 2014 werden sämtliche Vorsorgeeinrichtungen zu kantonalen Aufsichtsbehörden gewechselt haben. Auf den 31. Dezember 2014 hin wird die VGBV daher aufgehoben.
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