Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 69 Seiten
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Buchstabe e ergibt sich aus Artikel 67 BVG i.V.m. Art. 43 BVV 2 und Ziffer 43 der bisherigen Weisungen, die eine Rückdeckung in gewissen Situationen vorschreiben.
Die Annahmeerklärungen der Revisionsstelle und des Experten für berufliche Vorsorge (Bst. f) ermöglichen der Aufsichtsbehörde zu prüfen, ob die Vorsorgeeinrichtung ihren Pflichten gemäss Art. 52a Abs. 1 BVG nachkommt. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die blosse Meldung dieser beiden Kontrollorgane durch die Einrichtung keine Gewähr bietet, dass diese das Mandat auch übernehmen. In einigen Fällen stellte sich gar heraus, dass sie überhaupt nicht informiert waren, dass sie das Revisions- oder Expertenmandat übernehmen sollten. Deshalb müssen die Aufsichtsbehörden eine von den Beauftragten verfasste Annahmeerklärung verlangen.
Buchstabe g verlangt neu, dass Verwaltungsverträge (inkl. Geschäftsführung) und Vermögensverwaltungsverträge einzureichen sind. Falls die Verwaltung (inkl. Geschäftsführung) und Vermögensverwaltung von der Einrichtung selber durchgeführt werden, ist ein Entwurf der arbeitsvertraglichen Bestimmungen einzureichen (Buchstabe h). Diese Unterlagen benötigt die Aufsichtsbehörde für die Feststellung, dass bei der neu zu gründenden Einrichtung keine systematischen Interessenkonflikte bestehen.
Absatz 3 hält fest, welche Unterlagen der Aufsichtsbehörde einzureichen sind, damit diese die Gewährsprüfung durchführen kann.
Art. 13 Prüfung durch die Aufsichtsbehörden
Absatz 1 sieht vor, dass die Aufsichtsbehörde bei der Gründung die Konformität der Organisation, der Geschäftsführung und der Vermögensanlage sowie insbesondere die Vermeidung von Interessenkonflikten prüft. Dies sind Aufgaben, welche im Prinzip der Revisionsstelle nach Art. 52c BVG obliegen. Die erste ordentliche Prüfung der Revisionsstelle erfolgt aber erst nach Erstellung der ersten Jahresrechnung, d.h. nach über einem Jahr. Bei ungenügender Organisation, Verletzung der Loyalitätsvorschriften oder Interessen der Vorsorgeeinrichtung kann bis zu diesem Zeitpunkt schon ein erheblicher Schaden entstanden sein. Die genannten Anforderungen sind elementar; sie müssen daher bereits bei der Gründung gewährleistet sein und deshalb erstmalig von der Aufsichtsbehörde geprüft werden. So besteht eine zusätzliche Sicherheit, dass keine Vorsorgeeinrichtung oder Einrichtung mit dem Zweck der beruflichen Vorsorge errichtet wird, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Absatz 2 übernimmt den Inhalt der bisherigen Art. 6 Bst. a BVV 1 und Art. 7 Absatz 1 Bst. e BVV 1 sowie Ziffer 3 Absatz 3 der Weisungen.
Bei der Gründung hat die Aufsichtsbehörde auch eine Gewährsprüfung der Verantwortlichen gemäss Art. 51b BVG vorzunehmen. Art. 13 definiert dabei die Begriffe „guter Ruf“ und „einwandfreie Geschäftstätigkeit“ nicht. Eine solche Definition findet sich auch in keinem anderen Erlass einer Aufsichtsbehörde, welche eine Gewährsprüfung durchführt. Dies aus gutem Grund: Eine Aufsichts- oder Bewilligungsbehörde kann die Gewähr einer Person nicht allgemein, losgelöst von den konkreten Umständen beurteilen. Sie muss bei der Beurteilung der Gewährsfrage immer berücksichtigen, welche spezifische Funktion ein „Gewährsträger“ innerhalb der Einrichtung wahrzunehmen hat. Es kann durchaus sein, dass eine Person für die eine Funktion in einer bestimmten Situation „Gewähr“ bietet, während dies bei einer andern Funktion nicht der Fall wäre.
Absatz 3 zählt deshalb nur auf, welche Tatsachen bei der Prüfung insbesondere zu berücksichtigen sind: Strafrechtliche Verurteilungen, deren Eintrag im Schweizerischen Strafregister nicht entfernt ist sowie bestehende Verlustscheine. Da Gerichts- und Ver-
16/69 Erläuternder Bericht zur Vernehmlassung