Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 69 Seiten

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3 Erläuterung zur Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1)

1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1

Artikel 1 regelt den Geltungsbereich der Verordnung. Soweit nicht abweichende Spezialbestimmungen existieren, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für sämtliche Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, d.h. Vorsorgeeinrichtungen im engeren Sinn (obligatorisch, überobligatorisch oder mit blossen Ermessensleistungen) sowie für Freizügigkeitseinrichtungen, Säule 3a-Einrichtungen und Anlagestiftungen.

2. Abschnitt: Kantonale Aufsichtsbehörden

Art. 2 Kantonale Aufsichtsbehörden

Einleitend wird hier präzisiert, dass unter dem Begriff kantonale Aufsichtsbehörden sowohl die Aufsichtsbehörde eines einzelnen Kantons als auch das Aufsichtskonkordat mehrerer Kantone, die sich zu einer Aufsichtsregion zusammengeschlossen haben, zu verstehen ist.

Absatz 2 verlangt die Meldung an die Oberaufsichtskommission über die Bildung oder Änderung einer Aufsichtsregion. Bis heute haben sich schon die Aufsichtsbehörden der Zentralschweiz (Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug) und der Ostschweiz (St. Gallen, die beiden Appenzell, Glarus, Graubünden und Thurgau) zu einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit zusammengeschlossen.

Art. 3 Verzeichnis der beaufsichtigten Einrichtungen

Bis anhin führten die Aufsichtsbehörden nur ein Register für die berufliche Vorsorge, in dem diejenigen Vorsorgeeinrichtungen eingetragen sind, die das BVG-Obligatorium durchführen. Alle übrigen Einrichtungen (wie rein überobligatorische Vorsorgeeinrichtungen, Freizügigkeitseinrichtungen, Säule 3a-Einrichtungen oder Anlagestiftungen) sind nirgends aufgelistet. Für interessierte Personen ist daher bis anhin nur schwer ersichtlich, wo eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge beaufsichtigt wird. In der Praxis musste dazu bisher ein Handelsregisterauszug konsultiert werden.

Neu sollen nicht nur die registrierten Vorsorgeeinrichtungen, sondern sämtliche von einer Aufsichtsbehörde beaufsichtigten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge in einem Verzeichnis öffentlich gemacht werden (Abs. 1).

Das Verzeichnis wird zweigeteilt (Abs. 2):

In einem ersten Teil wird das Register der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 48 BVG geführt, d.h. es enthält sämtliche Vorsorgeeinrichtungen, welche die obligatorische Versicherung durchführen. Dies können rein obligatorische, aber auch umhüllende Einrichtungen sein (Bst. a).

In einem zweiten Teil des Verzeichnisses sind alle übrigen, d.h. nicht registrierten Einrichtungen aufzulisten, die von der Aufsichtsbehörde beaufsichtigt werden (Bst. b).

Absatz 3 umschreibt die im Verzeichnis aufzunehmenden Informationen: Bei jeder Einrichtung muss die genaue Bezeichnung, die Adresse sowie das Datum der Aufsichtsübernahmeverfügung enthalten sein. Im zweiten Teil des Verzeichnisses, der Liste sämtlicher Einrichtungen, die nicht am BVG-Obligatorium teilnehmen, ist zusätzlich die Art der Einrichtung anzugeben, damit sich Aussenstehende besser informieren kön-

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