Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 69 Seiten

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Land häufig auf, die Objektgesellschaften durch eine übergeordnete Holdinggesellschaft zu halten. Obwohl dieser an sich keine unmittelbare Anlagefunktion mehr zukommt, sie jedoch den Anlegerinteressen dient, sollen solche Holdings für die Stiftung möglich sein. Absatz 4 lässt sie demgemäss unter Vorbehalt entsprechender, von der Aufsicht unbeanstandeter Anlagerichtlinien zu.

Art. 33 Tochtergesellschaften von Immobilienanlagegruppen

Alleineigentum wird in Absatz 1 verlangt, damit die Stiftung ihrer Sorgfaltspflicht im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 i.V.m. Artikel 50 Absatz 1 BVV 2 und der Liquiditätssicherstellung am besten entsprechen kann, zumal sie dann vor Zugriffs- bzw. Mitbestimmungsrechten Drittbeteiligter geschützt ist. Es ist wichtig, dass sie die der Tochter immanenten Anlagen jederzeit ohne Zustimmung Dritter (Mitbeteiligter) liquidieren kann. Bei Tochtergesellschaften im Bereich von Venture Capital ist ein Alleineigentumserfordernis nicht möglich, zumal regelmässig die ursprünglichen Gründer und Innovatoren eine Mitbeteiligung halten wollen. Selbst dann gilt jedoch gestützt auf Artikel 26 Absatz 1 bzw. Artikel 50 Absatz 1 BVV 2, dass die Stiftung die Satzungen der Tochter so aufsetzen bzw. sich vertraglich so stellen muss, dass das Liquiditätsmanagement der Stiftung sichergestellt bleibt.

An dieser Stelle sei Folgendes angemerkt: An sich ist eine Tochtergesellschaft mit Artikel 26 Absatz 1 i.V.m. Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d BVV 2 nicht konform und Artikel 32 Absatz 2 insofern ein lex specialis zu Artikel 26 Absatz 1. Tochtergesellschaften wären auch vor Artikel 56 Absatz 2 BVV 2 schwer als zulässige Kollektivanlage qualifizierbar (unkotiertes, geschlossenes Vehikel), sofern man sie als Kollektivanlage qualifizieren wollte. Eine Kollektivanlage ist aber gerade bei einer Tochter im Alleineigentum

- angesichts der Legaldefinition von Artikel 56 Absatz 1 BVV 2 - nicht anzunehmen. Sollte man allfällige Mehrheitsbeteiligungen nach Absatz 2 als Beteiligung an einer kollektiven Anlage betrachten, wäre Artikel 32 Absatz 2 als lex specialis zu Artikel 26 Absatz 1, der auf Artikel 56 Absatz 2 BVV 2 verweist, einzustufen. Anderseits bleibt festzuhalten, dass bei Tochtergesellschaften im Vergleich zu anderen unkotierten Beteiligungen an Gesellschaften oder geschlossenen Kollektivanlagen immer die Gesellschaftsbeherrschung vorliegt und damit der Stiftung die rasche Liquidierbarkeit von Anlagen offen steht. Damit wird auch das Liquiditätsmanagement der Anlagegruppe selbst wenig beeinträchtigt. Insofern scheinen die Tochtergesellschaften als Investment rechtlich vertretbar und eine Taxierung der Anlagegruppe als Fall von Artikel 50 Absatz 4 BVV 2 drängt sich unter diesem Aspekt kaum auf. Im Falle von Venture Capital-Anlagegruppen kommt der Frage der Konformität mit Artikel 26 Absatz 1 (und Artikel 56 BVV 2) und der Qualifikation der Gruppe als Fall von Artikel 50 Absatz 4 BVV 2 ohnehin geringere Bedeutung zu, zumal hier meist eine geschlossene Gruppe nach Artikel 26 Absatz 3 vorliegen dürfte. Dadurch ist die Anlagegruppe als Fall der erweiterten Anlage nach Artikel 50 Absatz 4 BVV 2 zu taxieren (vgl. auch Kommentar zu Artikel 21 Absatz 2).

Die Objektgesellschaften sind durch die Kreditaufnahme im Sinne von Absatz 3 u.a. steuerlich bevorteilt. Auf Ebene Anlagegruppe entsteht dadurch kein Hebel. Es liegt daher auch keine eigentliche Fremdmittelaufnahme im Sinne von Artikel 26 Absatz 6 vor. Falls die Stiftung gestützt auf Artikel 27 Absatz 7 in den Richtlinien einer Anlagegruppe die Fremdkapitalaufnahme durch Tochtergesellschaften erlauben sollte, müsste diese unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt (Artikel 26 Absatz 1 i.V.m. Artikel 50 Absatz 1 BVV 2) erfolgen. Namentlich müsste die Anlagestiftung ausreichende Massnahmen treffen, um eine Überschuldung von Tochtergesellschaften zu verhindern.

Absatz 5 schreibt vor, dass die den Tochtergesellschaften immanenten Anlagen mit den Artikeln 26 und 27 und den Anlagerichtlinien zu den Direktanlagen übereinstimmen

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