Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 69 Seiten
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nen. Um die Handhabung praktikabel zu halten, wird eine möglichst einfache Grobeinteilung der übrigen Einrichtungen in drei Kategorien vorgenommen: Freizügigkeitseinrichtungen, Säule 3a-Einrichtungen sowie überobligatorische Einrichtungen. Unter letzterer Kategorie werden auch Einrichtungen mit blossen Ermessensleistungen wie Wohlfahrtsfonds, patronale Fonds oder Finanzierungsstiftungen subsumiert.
Absatz 4 hält zwecks Verbesserung der Transparenz fest, dass das Verzeichnis öffentlich und per Internet einsehbar ist.
Art. 4 Wechsel innerhalb oder Streichung aus dem Verzeichnis
Führt eine Vorsorgeeinrichtung nicht mehr das Obligatorium durch, kann sie auf die Registrierung verzichten (Art. 48 Abs. 3 Bst. b BVG). Die Einrichtung wird danach nur noch im zweiten Teil des Verzeichnisses, der sogenannten Liste, geführt, die alle nicht registrierten Einrichtungen beinhaltet. Absatz 1 hält fest, dass sie die Aufsichtsbehörde in diesen Fällen um Streichung aus dem Register und Eintragung in die Liste ersuchen und ihr ein Schlussbericht vorlegen muss. Die Aufsichtsbehörde kann so überprüfen, ob die Einrichtung ihren Verpflichtungen nachgekommen ist. Erst nach Genehmigung des Schlussberichts kann der Wechsel innerhalb des Verzeichnisses vollzogen werden.
Bei einem Wechsel der Aufsichtsbehörde infolge Sitzwechsel der Einrichtung oder bei einer Liquidation der Einrichtung wird diese ganz aus dem Verzeichnis der bisherigen Aufsichtsbehörde gestrichen (Abs. 2). Bei einem Wechsel wird sie mit der Aufsichtsübernahme der neuen Aufsichtsbehörde in deren Verzeichnis aufgenommen. Auch in diesen Fällen muss die Einrichtung der beruflichen Vorsorge der bisherigen Aufsichtsbehörde einen Schlussbericht vorlegen. Erst nach dessen Genehmigung kann die Streichung aus dem Verzeichnis und/oder ein allfälliger Wechsel der Aufsichtsbehörde stattfinden.
3. Abschnitt: Oberaufsicht
Art. 5 Unabhängigkeit der Mitglieder der Oberaufsichtskommission
Nach Art. 64 Abs. 1 Satz 2 BVG müssen die Mitglieder der Oberaufsichtskommission unabhängige Sachverständige sein. Gemäss der Botschaft zur Strukturreform muss das Erfordernis der Unabhängigkeit auf Verordnungsstufe näher umschrieben werden (vgl. BBl 2007 S. 5706). Da es sich bei der Oberaufsichtskommission um ein Aufsichtsorgan handelt, kommt den Anforderungen an die Unabhängigkeit ein hoher Stellenwert zu.
Absatz 1: Der Sicherheitsfonds, die Auffangeinrichtung und die Anlagestiftungen werden direkt von der Oberaufsichtskommission beaufsichtigt. Daraus ergibt sich, dass Personen, die in oder für diese Einrichtungen eine Funktion ausüben, nicht in die Oberaufsichtskommission gewählt werden dürfen (Abs. 1 Bst. a). Dazu gehören insbesondere auch die von diesen Einrichtungen mandatierten Revisionsstellen und Experten oder Personen, die einen Vermögens- oder Verwaltungsauftrag mit diesen Einrichtungen haben.
Die Botschaft (BBl 2007 S. 5689) verlangt, dass die Mitglieder der Oberaufsichtskommission als Fachpersonen und nicht als Verbandsvertreter gewählt werden. Folgerichtig dürfen keine Mitglieder des Vorstands oder der Geschäftsleitung einer im Bereich der beruflichen Vorsorge aktiven Vereinigung oder eines Verbandes in die Oberaufsichtskommission gewählt werden (Abs. 1 Bst. b). Davon ausgenommen sind die zwei Vertreter der Sozialpartner gemäss Artikel 64 BVG. Eine blosse Mitgliedschaft in sol-
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