Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/24: Strukturreform in der beruflichen Vorsorge: Verordnungsänderungen und neue Verordnung über Anlagestiftungen · 69 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
chen Verbänden oder Vereinigungen ist demgegenüber kein Wahlhindernis. So sind etwa Mitglieder des obersten Organs oder der Geschäftsführung einer Vorsorgeeinrichtung, sowie Revisoren oder Experten für berufliche Vorsorge selbstverständlich wählbar, sofern sie nicht dem Vorstand oder der Geschäftsleitung solcher Vereinigungen oder Verbände angehören.
Die Oberaufsichtskommission muss der beruflichen Vorsorge dienen, letztlich also im Interesse der Vorsorgeeinrichtungen bzw. Versicherten tätig sein. Banken, Versicherungsgesellschaften und andere Unternehmen, die im Bereich der beruflichen Vorsorge tätig sind und Verträge mit Vorsorgeeinrichtungen abschliessen, haben andere Interessen, die jenen der Vorsorgeeinrichtungen bzw. Versicherten entgegen gesetzt sind. Interessenkonflikte wären hier vorprogrammiert. Es sollen daher keine Vertreter der Geschäftsleitung oder des Verwaltungsrates solcher Unternehmen in die Oberaufsichtskommission gewählt werden (Abs. 1 Bst. c).
Die Botschaft (BBl 2007 S. 5689) hält fest, dass die Mitglieder der Oberaufsichtskommission keinem Organ einer kantonalen Aufsichtsbehörde angehören dürfen. Das versteht sich von selbst, werden doch die kantonalen Aufsichtsbehörden von der Oberaufsichtskommission beaufsichtigt. Der Beaufsichtigte darf sich nicht selbst beaufsichtigen. Dasselbe gilt natürlich auch für Organe der regionalen Aufsichtsbehörden. Auch Angestellte der Verwaltung sollen nicht in die Oberaufsichtskommission gewählt werden (Abs. 1 Bst. d). Mit der Schaffung der Oberaufsichtskommission wird die Oberaufsicht aus der Bundesverwaltung ausgegliedert. Es wäre deshalb nicht konsequent, wenn man nun Angestellte der Bundesverwaltung, oder auch der kantonalen Verwaltung, in die Oberaufsichtskommission wählen würde.
Mitglieder der kantonalen Regierungen können nicht in die Oberaufsichtskommission gewählt werden (Abs. 1 Bst. e). Sie könnten in Interessenkonflikte geraten, wenn es darum geht, eine kantonale Aufsichtsbehörde zu überprüfen.
Richter im Bereich der Sozialversicherungen sollen aus Gründen der Gewaltenteilung nicht in die Oberaufsichtskommission gewählt werden (Abs. 1 Bst. f).
Eine Doppelfunktion in der BVG-Kommission und der Oberaufsichtskommission ist nicht opportun (Abs. 1 Bst. g). Die Botschaft (BBl 2007 S. 5689) erwähnt denn auch die Unvereinbarkeit dieser beiden Funktionen explizit.
Absatz 2: Trotz den in Absatz 1 aufgelisteten Unvereinbarkeitsbestimmungen ist nicht auszuschliessen, dass bei den Mitgliedern der Oberaufsichtskommission im Einzelfall ein persönlicher oder geschäftlicher Interessenkonflikt entstehen kann. In einem solchen Fall muss das betroffene Oberaufsichtskommissionsmitglied bei der Behandlung dieses Geschäfts in den Ausstand treten. Was im Einzelnen darunter zu verstehen ist, ist im Organisations- und Geschäftsreglement der Oberaufsichtskommission zu konkretisieren. Als Grundsatz wird diese Pflicht aber auf Verordnungsstufe festgehalten.
Art. 6 Kosten der Oberaufsicht
Die Gesamtkosten der Oberaufsicht ergeben sich inhaltlich aus zwei Teilaufgaben (Abs.1): Den Kosten der Oberaufsicht über die kantonalen Aufsichtsbehörden und über das System der beruflichen Vorsorge (Art. 64a Abs.1 BVG) sowie den Kosten, die ihr durch die Direktaufsicht über den Sicherheitsfonds, die Auffangeinrichtung sowie den Anlagestiftungen entstehen (Art. 64a Abs.2 BVG). Zu den Kosten zählen auch die vom BSV für die Oberaufsichtskommission und das Sekretariat erbrachten Leistungen.
12/69 Erläuternder Bericht zur Vernehmlassung